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  • 01.12.2001 · Fachbeitrag · Schuldrechtsmodernisierung

    So kann in den Ablauf der Verjährung eingegriffen werden

    | Nach dem Wegfall der 30-jährigenRegelverjährung und der Einführung der kurzenVerjährungsfristen siehe S. 160 stellt sich für jedenGläubiger die Frage, mittels welcher Maßnahmen er aktiv inden Ablauf der Verjährungfrist eingreifen kann. Dies giltinsbesondere, wenn die Verjährung kurz bevorsteht oder diegesetzliche Verjährungsfrist ohne Berücksichtigung vonHemmung oder Neubeginn bereits abgelaufen ist. Der folgende Beitragerläutert, welches Instrumentarium das neue Recht demGläubiger hierfür an die Hand gibt: |