Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2005 | Steuerschulden

    Honorarforderungen von Rechtsanwälten pfändbar

    1. Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S. von § 851 Abs. 1 ZPO.  
    2. Zur Wahrung der schutzwürdigen Belange des Mandanten des Anwalts als Drittschuldner, insbesondere seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ist allerdings die Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO beschränkt.  
    (BFH 1.2.05, VII B 198/04, NJW 05, 1308, Abruf-Nr. 050937)

     

    Sachverhalt

    Auf Grund von rückständigen Steuerschulden erließ das Finanzamt (FA) zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen es zwei Honorarforderungen des früher als Rechtsanwalt tätigen Schuldners pfändete. Später erließ das FA eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die ebenfalls eine Honorarforderung betraf. Der Schuldner macht geltend, Honorarforderungen von Rechtsanwälten seien nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar, da sie nicht abtretbar seien.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO ist eine Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten unzulässig. Ausnahme: Die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Anwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt. Der BFH leitet hieraus ab, dass eine Abtretung von Honorarforderungen nicht gesetzlich verboten oder ausgeschlossen ist. Sie ist unter engen Voraussetzungen in bestimmten Fällen sehr wohl möglich.  

     

    § 851 ZPO bezieht sich demgegenüber nur auf Fälle, in denen die Un-übertragbarkeit auf einem Abtretungsverbot oder dem Umstand beruht, dass der Gläubigerwechsel zu einer Änderung des Leistungsinhalts oder zu einer Vereitelung einer rechtlich gesicherten Zweckbindung führt. Dagegen kann in Fällen, in denen eine Abtretung, wie in § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO, nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird, erst eine Auslegung des beschränkenden Gesetzes ergeben, ob es sich zwingend auch gegen eine Pfändbarkeit richtet.