02.02.2011 | Teilungsversteigerung
Ehegatte muss Ersteher-Ehegatten auf Duldung der Vollstreckung verklagen
Ersteigert ein Ehegatte das bis dahin gemeinsame Grundstück der Ehegatten, kann der weichende Ehegatte vom Ersteher nicht Zahlung des hälftigen Betrags einer in das geringste Gebot fallenden, nicht mehr valutierten Grundschuld verlangen, die die Ehegatten einem Kreditinstitut zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens eingeräumt hatten. Der weichende Ehegatte ist vielmehr darauf beschränkt, vom Ersteher die Mitwirkung bei der („Rück-")Übertragung und Teilung der Grundschuld zu verlangen und dann aus der ihm gebührenden Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu begehren (BGH 20.10.10, XII ZR 11/08, Abruf-Nr. 104152). |
Sachverhalt
Die Parteien sind geschieden. Sie streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Rückübertragung von Grundschulden, die sie der Sparkasse zur Sicherung gemeinsamer Darlehen eingeräumt hatten. Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines Einfamilienhauses, das ihnen bis zur Trennung als Ehewohnung diente. Der Beklagte (Ehemann) ersteigerte in einer Teilungsversteigerung das Hausgrundstück mit einem Bargebot. Bestehen blieben dabei unter anderem die Sicherungs-(Buch-)Grundschulden Nr. 2 und Nr. 3 zugunsten der örtlichen Sparkasse. Die Grundschuld Nr. 2 über 61.355,03 EUR war im Versteigerungszeitpunkt in Höhe von 43.905,63 EUR nicht mehr valutiert. Die Grundschuld Nr. 3 über 17.895,22 EUR war im Versteigerungszeitpunkt insgesamt nicht mehr valutiert.
Am selben Tag erklärte die Sparkasse gegenüber der Klägerin (Ehefrau) privatschriftlich die Abtretung der Grundschulden, soweit nicht mehr valutiert, an die Eheleute. Ein Vollzug im Grundbuch erfolgte nicht. Den Grundschulden liegen den Parteien gemeinsam gewährte Darlehen zugrunde, die sie in Höhe der nicht mehr valutierten Beträge zurückgeführt hatten, und zwar überwiegend bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung des hälftigen Betrags der „abgetretenen" Grundschulden, also 30.900,43 EUR (43.905,63 EUR + 17.895,22 EUR = 61.800,85 EUR : 2). Das LG hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin diesen Betrag Zug um Zug gegen Abtretung der beiden Grundschulden zu zahlen. Die Berufung des Beklagten hat das OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Abtretungserklärungen der Sparkasse verurteilt wird.
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