04.07.2011 | Unterhalts-/Deliktsansprüche
Pfändung in Arbeitseinkommen und Bankverbindung
Im Hinblick auf das P-Konto hat der Gesetzgeber auf die bekannten Unzulänglichkeiten beim Monatsanfangsproblem reagiert (VE 11, 48). Zudem hat der BGH aktuell Bedeutsames zur Vollstreckung in Bankverbindungen und Arbeitseinkommen entschieden (VE 09, 169; 11, 101). Die folgende Musterformulierung berücksichtigt alle Veränderungen.
Musterformulierung: Pfändung in Arbeitseinkommen und Bankverbindung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
An das AG - Vollstreckungsgericht - ...
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt. Bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wird um Abgabe an das zuständige Gericht gebeten und beantragt dies mitzuteilen. Des Weiteren bitte ich zu berücksichtigen (Zutreffendes auswählen):
1. Für den Gläubiger wird um Bewilligung von PKH nachgesucht und die Beiordnung des Unterzeichners beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers ist als Anlage beigefügt.
2. Der Schuldner ist (ggf.: nicht) verheiratet und hat außer dem Gläubiger dieses Verfahrens (ggf.: keine) ... weitere unterhaltsberechtigte Kinder.
3. Hinsichtlich der länger als ein Jahr fälligen Unterhaltsrückstände hat sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung absichtlich entzogen (§ 850d Abs. 1 S. 4 ZPO), weil ...
Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten beantragt, vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festzulegen, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 850k Abs. 3, 4 ZPO).
Rechtsanwalt
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers ... ./. den Schuldner ...
Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel, dessen vollstreckbare Ausfertigung beigefügt wird, kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen:
Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche
Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ... bis ... : ... EUR (s. Aufstellung)
Aufstellung (Zutreffendes auswählen)
Pfändung wegen Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
Aufstellung (Zutreffendes auswählen)
Wegen dieser Beträge sowie wegen der Kosten dieses Antrags (s. Kostenrechnung I und II) und der Zustellungskosten für diesen Beschluss (s. Kostenrechnung III) wird die nachstehend aufgeführte angebliche Forderung des Schuldners gegen ... - Drittschuldner - (genaue Bezeichnung) gepfändet:
Anspruch gegen Arbeitgeber - Drittschuldner zu 1 -
Gemäß § 836 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO wird beantragt, folgende Offenbarungsanordnung zu erlassen.
Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfangs und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere muss der Schuldner folgende Fragen beantworten:
1. Bezieht er und wenn ja, in jeweils welcher Höhe a) 13. oder 14. Monatsgehalt, b) Weihnachtsgeld, c) Urlaubsgeld, d) vermögenswirksame Leistungen oder e) Naturalleistungen?
2. Ist der Schuldner verheiratet? Wenn ja, bezieht der Ehegatte eigenes Einkommen und wenn ja, in welcher Höhe (brutto/netto)?
3. Ist der Schuldner minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (vollständiger Name, Geburtsdatum und ladungsfähige Anschrift sind anzugeben)?
4. In welcher Art und Höhe wird Unterhalt geleistet (Naturalunterhalt und/oder Geldbetrag)?
5. Haben die Unterhaltsberechtigten eigenes Einkommen und wenn ja, in welcher Höhe?
6. Im Fall der Auskunftsverweigerung wird diese Anordnung im Verfahren nach § 899 ff. ZPO durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt.
Anspruch gegen Agentur für Arbeit/Rentenversicherungsträger - Drittschuldner zu 2 -
Anspruch gegen Bank - Drittschuldner zu 3 -
aus den Guthaben der bestehenden Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto-Nr. ... und den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten, einschl. der Ansprüche aus Gutschrift eingehender Beträge. Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:
Die Pfändung erstreckt sich auf die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH VE 04, 60).
Falls die Drittschuldnerin eine Genossenschaft ist, wird gepfändet der Anspruch
Es wird darüber hinaus angeordnet, dass
Der Drittschuldnerin wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.
Die Drittschuldnerin wird zugleich auf die Zahlungsmoratorien gemäß § 835 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO hingewiesen. Der pfandfrei belassene Betrag ist nur relevant, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt oder in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird (vgl. § 850k Abs. 1, 7 ZPO). Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Guthaben in voller Höhe gepfändet. Für den Fall, dass das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, gilt, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind (§§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB I).
A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens Von der Pfändung sind ausgenommen:
1. Beträge, die unmittelbar wegen steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Sozialversicherungsgesetzen zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe);
3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; dies gilt nicht bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung;
4. die Hälfte der Bezüge nach § 850a Nr. 2 ZPO (z.B. Urlaubs- und Treuegelder); dies gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt;
5. Weihnachtsvergütungen bis zu 1/4 des monatlichen (Brutto-) Einkommens, höchstens bis 250 EUR; dies gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt;
6. die in § 850a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z.B. Heirats- und Geburtsbeihilfen etc.);
7. die Pfändung wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs des Unterhaltsgläubigers vollzieht sich nach § 850c ZPO (BGH VE 09, 169); die Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, da diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind (BGH VE 11, 101).
B. Pfandfreier Betrag Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers (Zutreffendes auswählen) ledig/verheiratet/verwitwet/geschieden ist und - weitere unterhaltsberechtigte - Kind(er) hat, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung
Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.
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