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  • 04.07.2011 | Unterhalts-/Deliktsansprüche

    Pfändung in Arbeitseinkommen und Bankverbindung

    Im Hinblick auf das P-Konto hat der Gesetzgeber auf die bekannten Unzulänglichkeiten beim Monatsanfangsproblem reagiert (VE 11, 48). Zudem hat der BGH aktuell Bedeutsames zur Vollstreckung in Bankverbindungen und Arbeitseinkommen entschieden (VE 09, 169; 11, 101). Die folgende Musterformulierung berücksichtigt alle Veränderungen.  

     

    Musterformulierung: Pfändung in Arbeitseinkommen und Bankverbindung

    An das AG - Vollstreckungsgericht - ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt. Bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wird um Abgabe an das zuständige Gericht gebeten und beantragt dies mitzuteilen. Des Weiteren bitte ich zu berücksichtigen (Zutreffendes auswählen):  

     

    1. Für den Gläubiger wird um Bewilligung von PKH nachgesucht und die Beiordnung des Unterzeichners beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers ist als Anlage beigefügt.

     

    2. Der Schuldner ist (ggf.: nicht) verheiratet und hat außer dem Gläubiger dieses Verfahrens (ggf.: keine) ... weitere unterhaltsberechtigte Kinder.

     

    3. Hinsichtlich der länger als ein Jahr fälligen Unterhaltsrückstände hat sich der Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung absichtlich entzogen (§ 850d Abs. 1 S. 4 ZPO), weil ...

     

    Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund des automatischen Pfändungsschutzes bei der Pfändung des Guthabens von Pfändungsschutzkonten beantragt, vorsorglich die Höhe des geltenden Freibetrags für den Fall festzulegen, dass es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet werden soll, um ein Pfändungsschutzkonto handelt (§ 850k Abs. 3, 4 ZPO).  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers ... ./. den Schuldner ...  

     

    Nach dem anliegenden Vollstreckungstitel, dessen vollstreckbare Ausfertigung beigefügt wird, kann der Gläubiger vom Schuldner beanspruchen:  

     

    Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche  

     

    Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ... bis ... : ... EUR (s. Aufstellung)  

     

    Aufstellung (Zutreffendes auswählen)  

     

     

    EUR  

     

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, zahlbar am ...  

    ...  

     

    Unterhalt jede Woche/jeden Monat/jedes Vierteljahr, laufend ab ...  

    ...  

     

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, ab ... bis zur ...  

    ...  

     

    Vollendung des sechsten Lebensjahrs des Gläubigers ...  

    ...  

     

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, von der Vollendung des sechsten Lebensjahrs bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs des Gläubigers ...  

    ...  

     

    Unterhalt: wöchentlich/monatlich/vierteljährlich, von der Vollendung des zwölften Lebensjahrs bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des Gläubigers ...  

    ...  

     

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf Hauptforderung seit dem ...  

    ...  

     

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf festgesetzte Kosten seit dem ...  

    ...  

     

    bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung  

    ...  

     

    vorgerichtliche Kosten Gläubiger  

    ...  

     

    vorgerichtliche Kosten Behörde  

    ...  

     

    vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt  

    ...  

     

    Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens  

    ...  

     

    Anwaltsgebühren  

    ...  

     

    Gerichtskosten  

    ...  

     

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 247 BGB auf Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens  

    ...  

     

    Gesamt  

    ...  

     

    ./. geleistete Zahlungen  

    ...  

     

    Restforderung  

    ...  

     

     

    Pfändung wegen Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung  

     

    Aufstellung (Zutreffendes auswählen)  

     

     

    EUR  

     

    Hauptforderung  

    ...  

     

    bisherige Vollstreckungskosten gemäß anliegender Aufstellung  

    ...  

     

    vorgerichtliche Kosten Gläubiger  

    ...  

     

    vorgerichtliche Kosten Behörde  

    ...  

     

    vorgerichtliche Mahnkosten Anwalt  

    ...  

     

    Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens  

    ...  

     

    Anwaltsgebühren  

    ...  

     

    Gerichtskosten  

    ...  

     

    Zinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz nach § 247 BGB auf Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens  

    ...  

     

    Gesamt  

    ...  

     

    ./. geleistete Zahlungen  

    ...  

     

    Restforderung  

    ...  

     

     

    Wegen dieser Beträge sowie wegen der Kosten dieses Antrags (s. Kostenrechnung I und II) und der Zustellungskosten für diesen Beschluss (s. Kostenrechnung III) wird die nachstehend aufgeführte angebliche Forderung des Schuldners gegen ... - Drittschuldner - (genaue Bezeichnung) gepfändet:  

     

    Anspruch gegen Arbeitgeber - Drittschuldner zu 1 -  

     

    • auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftig fällig werdenden Arbeitseinkommens (einschl. des Geldwerts von Sachbezügen), soweit am jeweiligen Zahltag noch Unterhaltsrückstände bestehen, weitere Unterhaltsbeträge fällig werden oder fällig geworden sind,

     

    • auf Erstattung der nach Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs/Einkommensteuerveranlagung für das Jahr ... sowie frühere und künftige Veranlagungs- und Erstattungszeiträume dem Schuldner wegen überzahlter Lohnsteuer zustehenden Beträge, insbesondere der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Lohn- bzw. Einkommensteuer, überhöhter Einkommensteuervorauszahlungen, zu viel gezahlter Kirchensteuer und zu viel gezahlten Solidaritätszuschlags.

     

    Gemäß § 836 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO wird beantragt, folgende Offenbarungsanordnung zu erlassen.  

     

    Der Schuldner ist verpflichtet, zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung bezüglich ihres Umfangs und der mit ihr verbundenen Nebenfragen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere muss der Schuldner folgende Fragen beantworten:  

     

    1. Bezieht er und wenn ja, in jeweils welcher Höhe
    a) 13. oder 14. Monatsgehalt,
    b) Weihnachtsgeld,
    c) Urlaubsgeld,
    d) vermögenswirksame Leistungen oder
    e) Naturalleistungen?

     

    2. Ist der Schuldner verheiratet? Wenn ja, bezieht der Ehegatte eigenes Einkommen und wenn ja, in welcher Höhe (brutto/netto)?

     

    3. Ist der Schuldner minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (vollständiger Name, Geburtsdatum und ladungsfähige Anschrift sind anzugeben)?

     

    4. In welcher Art und Höhe wird Unterhalt geleistet (Naturalunterhalt und/oder Geldbetrag)?

     

    5. Haben die Unterhaltsberechtigten eigenes Einkommen und wenn ja, in welcher Höhe?

     

    6. Im Fall der Auskunftsverweigerung wird diese Anordnung im Verfahren nach § 899 ff. ZPO durch Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vollstreckt.

     

    Anspruch gegen Agentur für Arbeit/Rentenversicherungsträger - Drittschuldner zu 2 -  

     

    • auf Zahlung Arbeitslosengeld I,
    • auf künftige Zahlung einer laufenden Rente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit.

     

    Anspruch gegen Bank - Drittschuldner zu 3 -  

     

    aus den Guthaben der bestehenden Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Konto-Nr. ... und den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltene Konten, einschl. der Ansprüche aus Gutschrift eingehender Beträge. Insbesondere werden folgende Ansprüche gepfändet:  

     

    • der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tage der Auszahlung aufgelaufenen Zinsen sowie fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten, insbesondere aus Konto-Nr. ...;

     

    • alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen, insbesondere Krediten oder Überziehungskredit ohne besondere Zweckbindung oder Krediten und Überziehungskrediten für ... (entsprechend der Zweckrichtung der Vollstreckungsforderung);

     

    • auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Girokonten, insbesondere aus Konto-Nr. ..., sofern dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgebracht sind;

     

    • auf Zutritt zu dem Bankschließfach-Nr. ... und Mitwirkung bei der Öffnung zum Zwecke der Entnahme des Inhalts;

     

    • aus offener Kreditlinie für den Fall, dass der Schuldner diese Kreditlinie in Anspruch nimmt.

     

    Die Pfändung erstreckt sich auf die künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche (BGH VE 04, 60).  

     

    Falls die Drittschuldnerin eine Genossenschaft ist, wird gepfändet der Anspruch  

    • auf Auszahlung bei Auseinandersetzung der Genossenschaft;
    • gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
    • gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen im Falle einer Liquidation;
    • auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

     

    Es wird darüber hinaus angeordnet, dass  

     

    • der Schuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Gläubiger herausgeben muss;

     

    • der Schuldner die Lohn-/Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung an den Gläubiger herausgeben muss;

     

    • der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Gläubiger zur unverzüglichen Vorlage an das zuvor bezeichnete Kreditinstitut herausgeben muss;

     

    • die im Depot verwahrten Wertpapiere und Wertpapierdepotverträge an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind;

     

    • der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herausgeben und diese Unterlagen dem Kreditinstitut unverzüglich vorlegen muss;

     

    • der Schuldner die dem Drittschuldner vorgelegten Bescheinigungen und Belege, die zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrags nach § 850k Abs. 2, 5 ZPO führen, herausgeben muss (BT-Drucksache 16/7615, 20).

     

    Der Drittschuldnerin wird verboten, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss sich jeglicher Verfügung über die Forderung enthalten, insbesondere darf er diese nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die gepfändete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags zur Einziehung überwiesen.  

     

    Die Drittschuldnerin wird zugleich auf die Zahlungsmoratorien gemäß § 835 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO hingewiesen. Der pfandfrei belassene Betrag ist nur relevant, wenn das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt oder in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird (vgl. § 850k Abs. 1, 7 ZPO). Sofern dies nicht der Fall ist, ist das Guthaben in voller Höhe gepfändet. Für den Fall, dass das Konto nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird, gilt, dass von der Pfändung Guthaben aus Sozialleistungen innerhalb von 14 Tagen seit Gutschrift nicht erfasst sind (§§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB I).  

     

    A. Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens  

    Von der Pfändung sind ausgenommen:  

     

    1. Beträge, die unmittelbar wegen steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Sozialversicherungsgesetzen zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

     

    2. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe);

     

    3. ein Viertel der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; dies gilt nicht bei Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung;

     

    4. die Hälfte der Bezüge nach § 850a Nr. 2 ZPO (z.B. Urlaubs- und Treuegelder); dies gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt;

     

    5. Weihnachtsvergütungen bis zu 1/4 des monatlichen (Brutto-) Einkommens, höchstens bis 250 EUR; dies gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt;

     

    6. die in § 850a Nr. 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z.B. Heirats- und Geburtsbeihilfen etc.);

     

    7. die Pfändung wegen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs des Unterhaltsgläubigers vollzieht sich nach § 850c ZPO (BGH VE 09, 169); die Vollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, da diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind (BGH VE 11, 101).

     

    B. Pfandfreier Betrag  

    Dem Schuldner, der nach Angabe des Gläubigers (Zutreffendes auswählen) ledig/verheiratet/verwitwet/geschieden ist und - weitere unterhaltsberechtigte - Kind(er) hat, dürfen bis zur Deckung des Gläubigeranspruchs von dem nach A. errechneten Nettoeinkommen nur bleiben bei Auszahlung  

     

    a) für Monate oder Bruchteile davon  

    monatlich  

    ... EUR  

    b) für Wochen  

    wöchentlich  

    ... EUR  

    c) für Tage  

    täglich  

    ... EUR  

     

     

    Der dem Schuldner hiernach verbleibende Teil des Arbeitseinkommens darf den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach § 850c ZPO gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte.  

     

    Rechtspfleger  

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 116 | ID 146448