01.04.2005 | Unterhaltsansprüche
Darlegungs- und Beweislast für erweiterte Pfändung
Erfasst die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rückstände für mehr als das letzte Jahr vor der Pfändung, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (BGH 21.12.04, IXa ZB 273/03, WPM 05, 290, Abruf-Nr. 050198). |
Sachverhalt
Der Schuldner legte gegen den PfÜB Erinnerung ein, damit die Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des PfÜB fällig geworden waren, nur in den sich aus § 850c ZPO ergebenden Grenzen der Pfändung unterworfen würden. Es sei nicht nachgewiesen, dass er sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen habe. Der Schuldner blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Schuldner hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 850d Abs. 1 ZPO. Die dort genannten Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich nach Maßgabe dieser Vorschrift privilegiert, überjährige Rückstände nur nicht, wenn die Voraussetzungen des S. 4 dieser Vorschrift vorliegen. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO gestützt.
Dieses Ergebnis ist sachgerecht. Der Gläubiger kennt in der Regel die konkreten Lebensverhältnisse des Schuldners und seine Leistungsfähigkeit nicht. Er kann also allenfalls nur pauschal die Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit behaupten. Nur in Ausnahmefällen wird er in der Lage sein, substanziiert darzulegen, dass sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat.
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