01.05.2007 | Unterhaltsvollstreckung
Schuldner richtet Dauerauftrag ein: Muss jetzt der Gläubiger der Pfändungsaufhebung zustimmen?
In der Praxis kommt es oft zu folgender Problematik: Der Gläubiger vollstreckt wegen titulierter Unterhaltsansprüche bevorrechtigt nach § 850d ZPO in Arbeitseinkommen des Schuldners. Der Schuldner weist nach, dass er die Rückstände getilgt und hinsichtlich des laufenden Unterhalts einen Dauerauftrag eingerichtet hat. Ist der Gläubiger jetzt verpflichtet, den PfÜB zurückzunehmen und damit die Pfändung aufheben zu lassen?
Unterhaltsgläubiger genießen auf Antrag eine Sonderstellung
Die nach § 850d Abs. 3 ZPO bevorrechtigten Gläubiger erhalten erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen bereits fälliger Unterhaltsansprüche oder bereits fälliger Ansprüche auf Rentenzahlungen wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung in Arbeitseinkommen. Solche Gläubiger haben eine Sonderstellung wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können.
Unter bestimmten Umständen ist die Pfändung rechtsmissbräuchlich
Die Pfändung bleibt grundsätzlich auch bestehen, wenn der Schuldner die Rückstände getilgt hat und nur noch den laufenden Unterhalt schuldet. Die Tilgung der Rückstände allein rechtfertigt nämlich nicht schon die Aufhebung der Vorratspfändung (OLG Düsseldorf MDR 77, 147; OLG Hamm JMinBl NRW 56, 243; KG MDR 60, 931).
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