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  • 01.08.2001 · Fachbeitrag · VE-Praxis

    Urlaubszeit: Schuldnertrick durch Vergleichsangebot per Scheck

    | Häufig übersendet der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck mit der Maßgabe, dass dieser nur bei Annahme eines Vergleichsangebots eingelöst werden darf. Die darin genannte Vergleichssumme ist jedoch deutlich niedriger als die titulierte Forderung. Löst der Gläubiger diesen Scheck widerspruchslos ein, ist hierin regelmäßig die Annahme des Vergleichsangebots zu sehen (BGH 6.2.90, NJW 90, 1656). Nachteil: Er verliert seine weiteren, über die Vergleichssumme hinausgehenden Ansprüche gegen den Schuldner. So entgehen Sie diesem - insbesondere in Urlaubs-, Krankheits- und Vertretungszeiten angewendeten - Schuldnertrick: |