01.01.2007 | Verbraucherinsolvenz
Kann die Restschuldbefreiung vertraglich ausgeschlossen werden?
In der Praxis bereitet das Verbraucherinsolvenzverfahren erhebliche Schwierigkeiten, titulierte oder nicht titulierte Forderungen tatsächlich durchzusetzen. Denn durch die Restschuldbefreiung nach §§ 286, 310 InsO wird der Schuldner von der Forderung befreit. Für Gläubiger wünschenswert wäre daher, wenn es zulässig wäre, mit dem Schuldner zu vereinbaren, dass eine Forderung nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt, so dass sie auch nach erfolgter Restschuldbefreiung vollstreckt werden kann. Weder Literatur noch Rechtsprechung oder Praxis haben hier bisher Lösungsmodelle entwickelt. Gläubiger sollten dies dennoch versuchen – mit den folgenden, stichhaltigen Argumenten.
Nicht alle Forderungen unterliegen der Restschuldbefreiung
Handelt es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, wird diese nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung nicht berührt, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Für Gläubiger von besonderem Interesse ist die Frage, ob es auch ausreicht, dass der Schuldner in einer privatrechtlichen Urkunde anerkennt, dass die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt. Dies hat der BGH für § 850f Abs. 2 ZPO bejaht (BGH NJW 03, 515, s.o., S. 6).
Praxishinweis: Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, dass der Gläubiger etwa bei Ratenzahlungsvereinbarungen oder anderen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner diese Frage thematisiert und ggf. eine entsprechende Erklärung in die Vereinbarung mit aufnimmt.
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