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  • 01.01.2005 | Verfahrensrecht

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim BGH

    Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann beim BGH auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (BGH 6.5.04, V ZA 4/04, NJW-RR 04, 936, Abruf-Nr. 041290).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte wurde u.a. zur Räumung und Herausgabe von Räumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen versuchte der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von PKH beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Nach Ankündigung der Zwangsräumung durch die vom Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte beim BGH, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Antrag ist nicht zulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, der gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an den BGH gerichtet wird, unterliegt dem Anwaltszwang (MüKo/Krüger, ZPO, 2. Aufl., § 719 Rn. 11, § 707 Rn. 6). Das gilt auch, wenn die Antragstellung nicht in einem bereits anhängigen Revisionsverfahren, sondern gemäß § 544 Abs. 5 S. 2 ZPO in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. Für eine unterschiedliche Behandlung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gibt es keine Rechtfertigung, weil sich die Parteien in beiden Verfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die bei dem BGH zugelassen sind.  

     

    Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern nur die Bewilligung von PKH für dieses Verfahren beantragt, ergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme vom Anwaltszwang. Denn diese Vorschrift umfasst über das PKH-Verfahren hinaus nicht auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH 14.12.94, VIII ZR 85/94).