22.12.2010 | Verfahrensrecht
Erneute vollstreckbare Ausfertigung trotz Zahlungsbehauptung des Schuldners
von Dipl.-Rechtspfleger Uwe Salten, Hagen
Versichert der Anwalt des Antragstellers, nicht im Besitz des Titels zu sein und dessen Verbleib nicht zu kennen, legt er abschriftlich die Teilvollstreckungsaufträge an den zuständigen Gerichtsvollzieher vor und legt er ein Schreiben des Gerichtsvollziehers vor, wonach der Titel voraussichtlich auf dem Postweg verloren gegangen sei, hat der Antragsteller den irregulären Verlust des Titels und damit auch sein besonderes Interesse an der erneuten Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung glaubhaft gemacht. Die schlichte Behauptung des Antragsgegners bzw. Schuldners, die Gesamtforderung sei vollständig beglichen worden, reicht für dessen berechtigtes, entgegenstehendes Interesse nicht aus. Er ist insoweit auf die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu verweisen (AG Hagen 29.9.10, 97-2538399-02-N, Abruf-Nr. 104140). |
Sachverhalt
Der Antragsteller beantragte die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, da die erste vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen sei. Er versicherte anwaltlich, dass weder ihm noch seinem Prozessbevollmächtigten etwas über den Verbleib bekannt sei. Weiterhin reichte er eine Forderungsaufstellung, aus der sich eine Restforderung ergab, und eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers ein, dass der Vollstreckungsbescheid sich auch nicht mehr in der Vollstreckungsakte befinde. Der zuletzt erteilte Vollstreckungsauftrag betraf lediglich eine Teilforderung. Auch der Schuldner gab an, nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung zu sein, behauptete aber die vollständige Begleichung des titulierten Anspruchs. Nachweise über die Begleichung der - laut Forderungsaufstellung des Gläubigers - noch offenen Beträge wurden jedoch nicht vorgelegt. Die Rechtspflegerin erteilte die zweite vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, dass begründete Einwendungen (z.B. Aushändigung des Vollstreckungsbescheids aufgrund vollständiger Zahlung) nicht erhoben bzw. nicht nachgewiesen wurden.
Entscheidungsgründe
Das AG wies die Erinnerung des Antragsgegners zurück. Die Rechtspflegerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen.
Der Gläubiger muss insoweit ein Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des § 724 ZPO sowie zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung haben (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 733 Rn. 4 ff.). Das Recht auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Sinne des § 724 ZPO steht grundsätzlich der Partei zu, die den zu vollstreckenden Titel erstritten hat (Zöller, a.a.O., § 724 Rn. 3). Dies trifft fraglos auf den Antragsteller zu.
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