01.11.2006 | Verfahrensrecht
Vollstreckungsklausel richtig beantragen: Zeit und Kosten sparen
Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (BGH 4.10.05, VII ZB 40/05, Abruf-Nr. 053317). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Die Parteien haben einen einseitigen Widerrufsvergleich geschlossen, wobei die Gläubigerin von ihrer Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauchgemacht hat. Nachdem die Schuldnerin den Vergleichsbetrag nicht ausgeglichen hat, hat die Gläubigerin eine einfache Vollstreckungsklausel beantragt, die ihr vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) auch erteilt wurde.
Der Schuldner hat sich dagegen zunächst erfolglos mit der Klauselerinnerung nach § 732 ZPO gewandt. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde ist der BGH der Argumentation des Schuldners gefolgt, dass der Rechtspfleger für die Erteilung der Klausel nach § 726 ZPO i.V.m. § 20 Nr. 12 RPflG zuständig ist.
Der BGH schließt sich der Rechtsprechung des BAG (NJW 04, 701) an, wonach der Rechtspfleger für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO zuständig ist, weil der Widerrufsvorbehalt eine aufschiebende Bedingung begründet, deren Eintritt vom Gläubiger zu beweisen ist. Damit ist der Rechtspfleger ungeachtet der Tatsache zuständig, dass die Frage des Widerrufs des Vergleichs eine aktenkundige, leicht zu überprüfende Vollstreckungsvoraussetzung ist, die durchaus auch vom UdG geprüft werden kann.
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