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  • 03.05.2011 | Vertretbare Handlung

    So vollstrecken Sie den Anspruch auf Freistellung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Mit einem Anspruch auf Freistellung wird u.a. der Anspruch eines Schuldners gegen einen Dritten auf Zahlung an den Gläubiger des Schuldners bezeichnet. Titulierte Freistellungsansprüche kommen in der Praxis immer wieder vor, z.B. wenn die Rechtschutzversicherung verurteilt wird, den Kläger als Versicherungsnehmer von den Kosten des Rechtsstreits (in der Hauptsache) freizustellen oder geschiedene Eheleute noch ein gemeinsames Darlehen monatlich zurückzahlen müssen und einer der Ehegatten den vollen Betrag an die Bank zahlt. Doch wie ist ein solcher Anspruch zu vollstrecken?  

     

    Beispiel

    Gläubiger G. hat gegen den Schuldner S. ein Urteil mit folgendem Tenor erwirkt: „Der Beklagte wird verurteilt, jeweils zum 1. eines Monats, beginnend ab dem 1.6.11 zugunsten des gemeinsamen Darlehenskontos Nr. ..., bei der ... Bank, einen Betrag i.H.v. 200 EUR monatlich auf das Konto des Klägers, Nr. ..., bei der ... Bank, zu bezahlen und den Kläger insoweit freizustellen“.  

     

    Grundsätzlich hat ein Vollstreckungstitel, der auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nur die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Bestimmtheit, wenn die Höhe der Zahlungsverpflichtung, von der freigestellt werden soll, eindeutig aus dem Titel hervorgeht. Bei einer gerichtlichen Entscheidung als Titel ist für die Bestimmtheit nicht allein auf die Urteilsformel, sondern - soweit diese allein nicht ausreicht - auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieser Entscheidung abzustellen (OLG Saarbrücken FamRZ 99, 110; JurBüro 90, 1681; vgl. auch BGH NJW 94, 460). Ein Freistellungsurteil wird nach § 887 ZPO als vertretbare Handlung vollstreckt (OLG Köln FamRZ 05, 471; FamRZ 94, 1048; OLG Frankfurt OLGR 99, 27; OLG Saarbrücken OLGR 98, 369), d.h., der Gläubiger kann sich durch das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs zur Zahlung ermächtigen lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO) und zugleich beantragen, dass der Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt wird.  

     

    Hat der Gläubiger einen Beschluss über die Kosten der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 2 ZPO erwirkt, kann er auch aus diesem Titel vollstrecken und muss nicht erst zahlen und dann gegen den Schuldner vorgehen.