· Fachbeitrag · Vertretbare Handlung
So vollstrecken Sie den Anspruch auf Löschung einer dinglichen Belastung im Grundbuch
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass eine Partei dazu verpflichtet wird, zu bewilligen, dass eine Grundbuchsicherheit fregegeben wird. Doch Schuldner weigern sich oft, dies zu tun. Dann stehen Gläubiger vor dem Problem, ob eine solche Verpflichtung nach § 887 ZPO als vertretbare Handlung durch Ersatzvornahme oder als nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft zu vollstrecken ist. |
1. § 887 ZPO gilt, wenn Ablösesumme feststeht
Soll eine Berichtigungs- bzw. Löschungsbewilligung verschafft werden, ist es zum Teil schwierig, zwischen einer vertretbaren bzw. nicht vertretbaren Handlung abzugrenzen (BGH NJW 86, 1676). So ist eine Handlung des Schuldners, die vom Willen des Dritten abhängt, nicht generell unter § 887 ZPO bzw. § 888 ZPO zu fassen.
Bei einer Verurteilung zur Löschung von Grundpfandrechten Dritter wendet die h.M. § 887 ZPO in den Fällen an, in denen die zur Ablösung des Grundpfandrechts zu zahlende Summe feststeht und der Gläubiger zur Löschung bereit ist bzw. hierzu gezwungen werden könnte. Bei einer derartigen Fallkonstellation kann jeder Dritte die Voraussetzungen zur Löschung schaffen, indem er die feststehende Summe zahlt (OLG Bremen 30.5.14, 4 UF 46/14; OLGR Naumburg 00, 297; OLG Saarbrücken MDR 05, 1253; MüKo/Gruber, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rn. 45; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 887 Rn. 3 sowie § 888 Rn. 3).
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