01.02.2007 | Vertretbare Handlung
Vorsicht vor einer voreiligen Ersatzvornahme
Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen (BGH 10.8.06, I ZB 110/05, BGHR 06, 1501, Abruf-Nr. 063054). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Das AG hat den Schuldner verurteilt, den Gläubiger von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen eines Mietwagenunternehmens Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Schadenersatzansprüche des Gläubigers aus dem von ihm mit dem Mietwagenunternehmen geschlossenen Vertrag freizustellen. Der Gläubiger hat seine Schadenersatzansprüche an den dies annehmenden Schuldner abgetreten. Dieser hat an das Mietwagenunternehmen dann aber nur den für berechtigt erachteten Mietzins gezahlt. Hinsichtlich der überschießenden Forderung hat sich das Mietwagenunternehmen dann an den Gläubiger gewandt, der zunächst einen Betrag von 670 EUR ausgeglichen hat.
Der Gläubiger beantragte, ihn gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen, die nach dem Urteil des AG dem Schuldner obliegende Freistellung von der noch offenen Forderung in Höhe von 1.141,69 EUR nebst Zinsen und Kosten selbst vornehmen zu lassen. Des Weiteren hat er zugleich beantragt, den Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zur Vorauszahlung der ihm durch die teilweise Befriedigung des Mietwagenunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 670 EUR und weiterer Kosten zu verpflichten.
Der BGH hat die Ablehnung der Anträge durch das AG und das LG auf die zugelassene Rechtsbeschwerde bestätigt: Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung – wie hier die Befreiung von einer Zahlungsverpflichtung in eigener Person oder durch von ihm beauftragte Dritte – vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen.
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