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  • 01.07.2006 | Vollstreckungskosten

    Arbeitsgericht: Kosten des Drittschuldnerprozesses vom Schuldner zu erstatten?

    1. Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, nach § 788 ZPO festgesetzt werden.  
    2. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.  

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger nimmt im Drittschuldnerprozess den Arbeitgeber des Schuldners auf der Grundlage des gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Arbeitseinkommens in Anspruch. In diesem Verfahren muss jede Partei nach § 12a ArbGG ihre Kosten selbst tragen. Der Gläubiger begehrt nun die Festsetzung der ihm entstandenen Anwaltskosten gegen den Schuldner nach § 788 Abs. 2 ZPO. Während das AG den Antrag abgewiesen hat, hat das LG ihm stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des LG bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Ob Kosten eines Rechtsstreits zwischen Gläubiger und Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 festgesetzt werden können, ist umstritten (dafür: Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rn. 13 Stichwort „Rechtsstreit“; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rn. 12; dagegen OLG München JurBüro 90, 1355; OLG Schleswig JurBüro 92, 500; OLG Bamberg JurBüro 94, 612).  

     

    Nach § 788 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Kosten der Zwangsvollstreckung sind alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Die Kosten des Drittschuldnerprozesses sind Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem Sinne. Es handelt sich beim Drittschuldnerprozess um eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers. Er dient unmittelbar dazu, den die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden PfÜB zu vollziehen (OLG Hamm OLGR 97, 224; Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 208 – Drittschuldnerklage). Der Schuldner hat diese Kosten somit veranlasst.