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  • 06.10.2009 | Vollstreckungskosten

    Deckungszusage auf Kulanzbasis erwirken

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, Gelsenkirchen

    In einer der letzten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“ haben wir über das Thema Rechtsschutz und Zwangsvollstreckung berichtet (Noe, VE 09, 63). In diesem Zusammenhang haben wir auch die übliche Beschränkung der Kostenübernahme auf lediglich drei Vollstreckungsmaßnahmen thematisiert. Diese Handhabung ist in der Regel bei allen Rechtsschutzversicherern in den geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) verankert. Manchmal bestehen jedoch Möglichkeiten, mehr als drei Vollstreckungsmaßnahmen abrechnen zu können. Lesen Sie, in welchen Fällen Sie dieses Ziel erreichen können.  

     

    Das sehen die Versicherungsbedingungen vor

    Der Rechtsschutzversicherer darf nach drei erfolgten Vollstreckungsversuchen die weitere Kostenübernahme für weitere Vollstreckungsmaßnahmen ablehnen, § 2 Abs. 3b ARB 75.  

     

    Praxishinweis: Mit dieser sog. Risikobegrenzungsklausel soll eine übermäßige Belastung der Versichertengemeinschaft vermieden werden, da ansonsten Eintrittspflichten für eine unbegrenzte Zahl von Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten des Rechtsschutzes entstehen könnten - eine für den Versicherer unkalkulierbare Kostenlast.  

     

    Kostendeckung anstreben