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  • 01.08.2007 | Vollstreckungskosten

    Mehrvertretungsgebühr bei Titel einzelner Wohnungseigentümer

    Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (BGH 15.3.07, V ZB 77/06, Abruf-Nr. 071505).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Für die Frage, ob eine Mehrvertretungsgebühr bei der Beauftragung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft anfällt, ist wie folgt zeitlich zu unterscheiden:  

     

    • Wird ein Rechtsanwalt von der Eigentümergemeinschaft nach dem 2.6.05 mit der Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer beauftragt, steht ihm die Mehrvertretungsgebühr nicht mehr zu, da der BGH zu diesem Zeitpunkt die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hat (BGH NJW-RR 04, 489; KG JurBüro 06, 474).

     

    • Ist der Rechtsanwalt dagegen vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft beauftragt worden, handelt es sich bei der Mehrvertretungsgebühr um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Solange die Eigentümergemeinschaft als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Eigentümer Gläubiger der Beitragsforderungen und daher gehalten, diese selbst gerichtlich geltend zu machen. Die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr (OLG Köln NJW 06, 706; OLG Zweibrücken JurBüro 06, 536; OLG Dresden ZMR 05, 970; OLG Brandenburg JurBüro 06, 475) war auch in Ansehung der Möglichkeit, einen Wohnungseigentümer das Verfahren als Prozessstandschafter führen zu lassen (BGH NJW 05, 3146), zur Rechtsverfolgung notwendig, denn es kann einem Gläubiger nur ausnahmsweise zugemutet werden, aus Kostengründen einen Prozess nicht selbst zu führen (BGH NJW 02, 2958). Die entgegenstehende Auffassung des OLG Koblenz (JurBüro 06, 315) ist damit überholt.

     

    Haben die Wohnungseigentümer vor der Bekanntgabe der Entscheidung des BGH vom 2.6.05 einen vollstreckbaren Titel erwirkt, kann ihnen bei der Prüfung, ob Kosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig waren (§ 788 Abs. 1 S. 1 ZPO), auch nicht vorgehalten werden, dass keine Mehrvertretungsgebühr angefallen wäre, wenn statt ihrer der Verband vollstreckt hätte. Dem Verband wäre es nämlich nicht ohne weiteres möglich, aus einem auf die einzelnen Wohnungseigentümer lautenden Titel zu vollstrecken.