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  • 04.07.2011 | Vollstreckungskosten

    Rückschlag bei Rechtsanwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung

    Beantragt ein Rechtsanwalt im Auftrag des Gläubigers den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Forderungen des Schuldners gegen drei Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden sollen, bezieht sich seine Tätigkeit auf drei Gegenstände. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte kommt nicht in Betracht, soweit die Gegenstände wirtschaftlich identisch sind (BGH 10.3.11, VII ZB 3/10, Abruf-Nr. 111610).

     

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. betreibt gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung. Auf Antrag des Rechtsanwalts des G. hat das Vollstreckungsgericht einen PfÜB erlassen, mit dem die angeblichen Forderungen des S. gegen drei Drittschuldnerinnen (D.) aus Mietverträgen über einzeln benannte Objekte gepfändet und dem G. zur Einziehung überwiesen worden sind. Die zu vollstreckende Forderung setzt sich aus der Hauptforderung, Zinsen und den bis zur Antragstellung entstandenen Vollstreckungskosten (insgesamt 910,99 EUR) sowie den sich aus diesem Betrag ergebenden Anwaltskosten für die Antragstellung zusammen. G. hat diese Kosten mit 68,04 EUR beziffert. Er legt dabei den dreifachen Forderungswert (2.732,97 EUR) und die sich daraus ergebende Gebühr von 189 EUR zugrunde. Die 0,3-fache Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 3309 beträgt danach 56,70 EUR, die Auslagenpauschale von 20 Prozent nach RVG VV Nr. 7002 11,34 EUR.  

     

    Das Vollstreckungsgericht hat diese Kosten für die Antragstellung auf 30,60 EUR gekürzt und den weiter gehenden Antrag auf Erlass des PfÜB zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH als unbegründet zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Dabei stehen nur die Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, die die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (BGH NJW 04, 1101 und NJW-RR 05, 78).