01.12.2002 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Ansprüche aus einem Automatenaufstellvertrag
| In der Gastronomie und so genannten Spielhallen werden zahlreiche Glückspiel- oder Computerspielautomaten aufgestellt. Selbstständige müssen deren Betrieb den zuständigen Behörden anzeigen (§ 14 Abs. 3 GewO). Die Behörde kann Angaben zum Aufstellungsort der einzelnen Automaten verlangen. An diesen sind Name und Anschrift des Aufstellers sowie gegebenenfalls die Firma des Betreibers anzubringen (§ 15a Abs. 5 GewO). Das schafft Möglichkeiten, Automatenaufsteller und -aufstellort in Erfahrung zu bringen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten einer effektiven Pfändung in diesbezügliche Vermögenswerte. |
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