05.05.2009 | Vollstreckungspraxis
BGH: Als vertretbar anzusehende Handlung kann im Einzelfall unvertretbar sein
Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die vom Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden (BGH 27.11.08, I ZB 46/08, Abruf-Nr. 090523). |
Sachverhalt
Die Gläubiger als Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft wie der Schuldner betreiben aus einem rechtskräftigen Beschluss die Zwangsvollstreckung. Der Titel verpflichtet den Schuldner zur Beseitigung einer von ihm auf dem Grundstück der Beteiligten errichteten und vermieteten Tiefgarage. Die Gläubiger wollen die Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 887 Abs. 1 ZPO durchführen und hierzu zunächst zur Vorbereitung dieser Ersatzvornahme die Mieter des Schuldners auf Duldung in Anspruch nehmen. Grund ist, dass die Gläubiger der Auffassung sind, dass die titulierte Beseitigungsverpflichtung des Schuldners eine gemäß § 888 Abs. 1 ZPO als nicht vertretbare Handlung zu vollstreckende Verpflichtung zur Mitteilung von Namen und Anschriften seiner Mieter mit umfasst. Auf entsprechenden Antrag hin hat das AG als Prozessgericht erster Instanz die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung dieser Mitteilung beschlossen. Das LG wies daraufhin den Antrag der Gläubiger zurück. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BGH begründete seine Auffassung folgendermaßen:
Checkliste: So argumentiert der BGH |
Praxishinweis: Fehlen diese Voraussetzungen, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus. Dann ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen.
Grund: Es fehlt schon an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO seitens der Vollstreckungsgläubiger. Bei der vom Schuldner vorzunehmenden Beseitigung des von ihm errichteten Garagengebäudes handelt es sich grundsätzlich um eine vertretbare Handlung, die gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Danach ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, wenn der Schuldner die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Die geschuldete vertretbare Handlung wird vorliegend allerdings dann zu einer unvertretbaren im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO, wenn deren Vornahme die Mitwirkung oder Zustimmung von dritten Personen erfordert und diese dazu nicht bereit sind. |
Praxishinweis
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