· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Vollstreckung einer vertretbaren Handlung bei Mitbesitz von Dritten
| Bei einer Verurteilung zu einer vertretbaren Handlung nach § 887 ZPO stellt sich oft die Frage, ob eine Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn die Vollstreckung von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, der nicht Schuldner des Vollstreckungstitels ist. Nein, sagt der BGH in seinem Beschluss vom 6.3.25 (I ZB 38/24, Abruf-Nr. 247117 ). Eine solche Vollstreckung kann nur durchgeführt werden, wenn der Dritte sein Einverständnis erklärt oder ein eigener Duldungstitel gegen ihn erwirkt wurde. |
Die Schuldnerin wurde dazu verurteilt, bauliche Maßnahmen auf einer Reitanlage rückgängig zu machen. Die Gläubiger begehrten die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO. Das Problem: Die betroffenen Einrichtungen der Reitanlage standen jedoch auch Dritten als Mieter zur Mitbenutzung zu, was zu einem rechtlichen Konflikt führte. Während das AG die Anträge der Gläubiger bewilligte, hob das LG als Beschwerdegericht diese Entscheidung auf. Der BGH wies die durch die Gläubiger eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Vollstreckung nach § 887 ZPO, wenn Dritte an der betroffenen Sache Nutzungsrechte haben. Für Gläubiger ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung, vor allem im Hinblick auf die Zustimmung Dritter oder die Beantragung eines Duldungstitels. Eine strategische Vorgehensweise kann Verzögerungen vermeiden und den Erfolg sichern.
Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO ist nicht zulässig, wenn Dritte ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht an den betroffenen Einrichtungen haben oder die Vollstreckung aus sonstigen Gründen von der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, gegen den sich der Leistungstitel nicht richtet. In diesem Fall ist eine Zustimmung der Dritten oder ein eigener Duldungstitel notwendig. Fehlt es daran, ist eine Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen!
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