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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Der einstweilige Rechtsschutz im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO

    | In VE 03, 114, haben wir über die richtige Vorgehensweise bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO berichtet. Allein die Vorlage der Erinnerung bewirkt für den Schuldner oder einen betroffenen Dritten allerdings noch keine aufschiebende Wirkung. Der Gläubiger muss daher stets mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechnen. Der Beitrag erläutert, wie er sich dagegen wappnen kann. |