01.05.2004 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Die Geständnisfiktion im Vollstreckungsverfahren
| Soll nicht für oder gegen die im Titel genannte Person vollstreckt werden, muss der Gläubiger zur Titelumschreibung die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen. Das gleiche gilt, wenn die Vollstreckung vom Eintritt einer vom Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhäng. Der folgende Beitrag erläutert, inwieweit die Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 3 ZPO hier Hilfestellung geben kann. |
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