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  • 01.03.2006 | Vollstreckungspraxis

    Europäischer Vollstreckungstitel in der Praxis

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    In VE 05, 172 und 197, haben wir über die Einführung des Europäischen Vollstreckungstitels und den Ablauf des gerichtlichen Verfahrens berichtet. Im Folgenden erhalten Sie nützliche Arbeitshilfen hierzu  

     

    Checkliste: Verfahrensrechtliche Mindestvoraussetzungen

    Die Bestätigung einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel setzt voraus:  

    1. Das verfahrenseinleitende Schriftstück muss dem Schuldner entsprechend Art. 13, 14 VTVO zugestellt worden sein.
    2. Das verfahrenseinleitende Schriftstück muss den Schuldner über die Art und Höhe der erhobenen Forderung, Namen und Anschrift der Parteien, die Höhe des Zinssatzes und den Zinszeitraum informieren, Art. 16 VTVO.
    3. Der Schuldner wurde mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück darüber informiert, welche Maßnahmen er einleiten muss, um das Bestehen der Forderung zu bestreiten, insbesondere über zu beachtende Fristen und Formen, Art. 17 VTVO.
    4. Der Schuldner muss darüber belehrt worden sein, welche Rechtsmittel ihm zur Verfügung stehen, wenn er ohne Verschulden nicht in der Lage war, sein Vorbringen rechtzeitig anzubringen.
    5. Eine Säumnisentscheidung muss im Wohnsitzstaat des Schuldners ergangen sein, soweit dieser Verbraucher ist, Art. 6 VTVO.
     

    Die Bestätigung einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel erfolgt nicht von Amts wegen. Vielmehr bedarf es eines entsprechenden Antrags des Gläubigers.  

     

    Musterformulierung: Antrag auf Erteilung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

    An das AG/LG/den Notar ...  

     

    In Sachen Schuldner ./. Gläubiger, Az. …  

     

    wird namens und in Vollmacht des Gläubigers beantragt,  

     

    die Entscheidung des Gerichts vom … im vorliegenden Verfahren als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.  

     

    Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:  

    Die am … ergangene Entscheidung stellt eine unbestrittene Forderung i.S.v. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.04 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (VTVO) dar. Die Entscheidung soll im Ausland vollstreckt werden, so dass die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 9 VTVO i.V.m. § 1079 ZPO begehrt wird. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Bestätigung ergibt sich aus § 1079 ZPO. Danach ist für die Ausstellung der Bestätigung das Gericht, die Behörde oder der Notar zuständig, dem auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Dies ist (Zutreffendes auswählen)  

    • das angerufene Gericht, weil sich dessen Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung aus § … ZPO ergibt.
    • der angerufene Notar, weil sich dessen Zuständigkeit für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung aus § … ZPO ergibt.

     

    Die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Art. 6 VTVO liegen vor. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Bestätigung auf dem zur VTVO vorgesehenen amtlichen Formblatt (www.europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2004/l_143/l_14320040430de00150039.pdf) erfolgen muss, und zwar (Zutreffendes auswählen)  

    • in Anlage 1 (normaler Titel)
    • in Anlage 2 (gerichtlicher Vergleich)
    • in Anlage 3 (öffentliche/notarielle Urkunde)

     

    Hierzu werden ergänzend folgende Angaben gemacht (Zutreffendes auswählen):  

    • Die Entscheidung ist im Ursprungsland vollstreckbar.
    • Gegen die Entscheidung sind Rechtsmittel nicht mehr möglich/ noch möglich.
    • Die Entscheidung betrifft eine Verbrauchersache, wobei der Schuldner Verbraucher ist und seinen Wohnsitz im Ursprungsland hat/ wobei der Schuldner nicht Verbraucher ist.
    • Die Entscheidung betrifft keine Verbrauchersache.

     

    Die weiteren erforderlichen Angaben ergeben sich unmittelbar aus der gerichtlichen Akte. Sollte das erkennende Gericht es gleichwohl für erforderlich halten, dass zu jeder Angabe vorzutragen ist, wird um eine entsprechende Mitteilung gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1080 Abs. 1 ZPO ohne Anhörung des Schuldners zu ergehen hat. Nach Erteilung der Bestätigung bitte ich, diese mit dem Vollstreckungstitel zu verbinden und nach hier zu übersenden.  

     

    Rechtsanwalt