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  • 01.05.2006 | Vollstreckungspraxis

    Haftung von Gesellschafter und Geschäftsführer für Gesellschaftsverbindlichkeiten

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Ist eine Verbindlichkeit gegen eine juristische Person begründet und wird diese nicht befriedigt, stellt sich für Gläubiger oft die Frage, ob sie die Gesellschafter oder Geschäftsführer in Anspruch nehmen können. Das gilt vor allem, wenn ein Insolvenzverfahren gegen die Schuldnerin mangels Masse nicht eröffnet wird. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick hierzu.  

     

    Ausgangslage

    Ungeachtet der folgenden Fallgruppen, gibt es keine einheitliche oder systematische Rechtsprechung und Lehre zur Durchgriffshaftung. Insoweit gilt es für den Gläubiger, seine konkrete Fallgestaltung mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen zu vergleichen.  

     

    Praxishinweis: Die Haftungsbeschränkung ist die Regel, die Durchgriffshaftung die Ausnahme. Folge: Allein ein fehlgeschlagenes Geschäft kann eine Haftung des Gesellschafters noch nicht begründen. Es kommt also darauf an, schon bei der Geschäftsanbahnung die Kapitalisierung der Gesellschaft zu prüfen und ggf. Sicherheiten für ein Geschäft zu vereinbaren.  

     

    Keine Haftung des Gesellschafters einer juristischen Person?