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  • 30.04.2008 | Vollstreckungspraxis

    Hausgeldforderungen: BGH legt maßgeblichen Zeitpunkt für bevorrechtigte Vollstreckung fest

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    In der gerichtlichen Zwangsversteigerungspraxis kommt es bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen (ausführlich Mock, VE 08, 26) durch die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft seit dem 1.7.07 immer wieder zu gleich gelagerten Problemen:  

     

    Beispielsfall

    Die finanzierende Bank B. beantragt aus dem eingetragenen Recht in Abt. III Nr. 1 (100.000 EUR) des Grundbuchs wegen persönlicher und dinglicher Ansprüche die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum des Schuldners S. Das Gericht ordnet am 20.2.07 die Zwangsversteigerung an. Die WE-Gemeinschaft W. als Gläubigerin tritt am 13.7.07 dem Verfahren wegen eines titulierten Anspruchs auf Zahlung von Hausgeld und Sonderumlagen in Höhe von 4.000 EUR bei; sie beansprucht die Berücksichtigung ihrer Forderung in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG.  

     

    Es stellte sich bislang die Frage, ob die Gemeinschaft tatsächlich mit ihren Ansprüchen in Rangklasse 2 oder in Rangklasse 5 nach § 10 Abs. 1 ZVG zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung in Rangklasse 2 hätte zur Folge, dass die Gemeinschaft mit ihrer Forderung den Ansprüchen der Bank vorgeht und dass bei einer Erteilung des Zuschlags deren Recht untergeht.  

     

    Der BGH (21.2.08, V ZB 123/07, Abruf-Nr. 080875) hat nun entschieden, dass Verfahren in Zwangsversteigerungssachen i.S.v. § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig sind. In solchen Fällen muss der Anspruch der Eigentümergemeinschaft nicht der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet, sondern vielmehr in Rangklasse 5 berücksichtigt werden.