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  • 01.01.2007 | Vollstreckungspraxis

    Herausgabeverpflichtung von Rentenbescheiden

    Rechtsanwaltsbüro Holzbeck, Langen, teilte uns eine wichtige Entscheidung des AG Essen-Borbeck vom 26.1.06 mit, wonach der Drittschuldner verpflichtet ist, aufgrund mitgepfändeter Rentenbescheide diese an den Gläubiger herauszugeben (17 M 660/05; Abruf-Nr. 063717). Solche Bescheide beweisen den Bestand der Rentenforderung und sind als Lohnabrechnungen zu qualifizieren. Wichtig: Der Anspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner auf Herausgabe der Rentenbescheide ist zwar von der (Lohn-)Pfändung als Nebenrecht mit erfasst. Er kann aber auf Verlangen des Gläubigers nach § 836 Abs. 3 ZPO – zulässigerweise weil zweckdienlich – zum Gegenstand des PfÜB gemacht werden, weil die Mitüberweisung des Herausgabeanspruchs dem Gläubiger den Nachweis der Überweisung des (angeblichen) Herausgabeanspruchs für den Fall erleichtert, dass der Anspruch gegen den Drittschuldner klageweise geltend gemacht werden soll (OLG Hamm DGVZ 94, 188).  

     

    Bedenken wegen Datenschutzes kann der Drittschuldner mit der Anonymisierung der Daten begegnen. Darauf sollte der Drittschuldner im Einzelfall hingewiesen werden.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 5 | ID 91319