01.04.2007 | Vollstreckungspraxis
Ist die Abberufung des alleinigen GmbH-Geschäftsführers möglich?
Die eigene Abberufung des alleinigen Gesellschafters einer GmbH als Geschäftsführer gemäß § 38 GmbHG ist rechtsmissbräuchlich, wenn dieser nicht zugleich einen neuen Geschäftsführer bestellt oder ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt (OLG Zweibrücken 15.2.06, 3 W 209/05, Abruf-Nr. 061811) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das AG hatte die Eintragung der Abberufung des einzigen und unter Befreiung von § 181 BGB alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH (Gesellschaftergeschäftsführer) abgelehnt. Dies hat das OLG bestätigt. In Einklang mit weiten Teilen der Rechtsprechung hat das OLG angenommen, dass die Abberufung des einzigen Geschäftsführers rechtsmissbräuchlich ist, wenn nicht zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt wird oder ein wichtiger Grund vorliegt (BayObLGZ 99, 171; KG 1.11.00, 23 W 3250/02; OLG Hamm DNotZ 89, 396; OLG Düsseldorf ZIP 01, 25). Dabei ist unerheblich, ob er sein Amt niederlege oder er sich selbst im Beschlusswege abberufe.
Die Entscheidung ist auch für die Zwangsvollstreckung erheblich, da mit ihr verhindert wird, dass sich entweder der alleinige geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern oder der Gesellschaftergeschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entzieht. Grundsätzlich ist nämlich der Geschäftsführer einer GmbH zum Zeitpunkt des Offenbarungstermins (LG Saarbrücken DGVZ 04, 75; OLG Köln JurBüro 00, 599) zur Abgabe verpflichtet. Anderes kann allerdings gelten, wenn erkennbar ist, dass der vorherige – besser informierte – Geschäftsführer sein Amt nur niedergelegt hat, um der Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entgehen. In diesem Fall bleibt – auch – der vorherige Geschäftsführer offenbarungspflichtig (LG Bochum DGVZ 02, 22; OLG Köln JurBüro 00, 599; LG Aschaffenburg DGVZ 98, 75; OLG Hamm OLGZ 85, 227).
Gleiches gilt, wenn die Abberufung erst nach Erlass eines Haftbefehls erfolgte (LG Nürnberg-Fürth DGVZ 94, 172; LG Aschaffenburg DGVZ 98, 75). Ein Indiz für ein Entziehen kann in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ladung und Abberufung ohne anderweitig erkennbaren sachlichen Grund gesehen werden (OLG Köln InVo 00, 319). Auch die Abberufung eines von mehreren Geschäftsführern ohne gleichzeitige Bestellung eines neuen Geschäftsführers kann hierfür sprechen (BayObLG NJW-RR 00, 179; LG Bochum Rpfleger 01, 442). Letztlich muss eine Abwägung im Einzelfall erfolgen, wobei es vor allem am Schuldner liegt, die sachlichen Gründe für die Abberufung nachvollziehbar darzulegen und zu beweisen. Für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH sind deren letzte Geschäftsführer oder die Liquidatoren offenbarungspflichtig.
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