01.07.2002 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Klauselerteilungsklage: Das müssen Sie beachten
| In VE 5/02, 59, und 6/02, 78, wurden dieBesonderheiten bei Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel nach §727 ZPO bzw. Erteilung einer titelergänzenden Klausel nach §726 Abs. 1 ZPO dargestellt. Insbesondere wurde gezeigt, dass dieerforderlichen Nachweise grundsätzlich durch öffentliche oderöffentliche beglaubigte Urkunden zu führen sind. Oft gelingtdem Gläubiger der Nachweis in dieser Form jedoch nicht. Hier musser Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben § 731ZPO. Was dabei zu beachten ist, zeigt der folgende Beitrag. |
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