31.08.2010 | Vollstreckungspraxis
Kostenfestsetzung: Auslagenvorschuss besser stets einzahlen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Es kommt immer wieder dazu, dass Gerichte die Durchführung der zur Kostenfestsetzung angemeldeten Zwangsvollstreckungskosten von der vorherigen Zahlung der Zustellungsauslagen von 3,50 EUR abhängig machen. Müssen Gläubiger diese wirklich zahlen?
Die Befugnis des Gerichts, für bestimmte Handlungen einen Auslagenvorschuss zu verlangen und die Vornahme dieser Handlung sogar von der Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig zu machen, ist in § 17 GKG geregelt. Es werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten:
Nach dem OLG Hamm (11.12.09, 25 W 587/09, Abruf-Nr. 102686) handelt es sich beim Verfahren auf Festsetzung der Vollstreckungskosten um eine antragsbedingte Handlung i.S.d. § 17 Abs. 1 GKG. Denn die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 2 ZPO erfolge nur auf Antrag des Gläubigers. Dem stehe nicht entgegen, dass die im Rahmen des Festsetzungsverfahrens durchzuführenden Zustellungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Antragsgegner nach § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO von Amts wegen zu bewirken sind. Entscheidend sei: Das Verfahren wird nur auf Antrag des Antragstellers in Gang gesetzt. Die entstehenden Kosten, wenn sie auch auf im Rahmen des Verfahrens von Amts wegen zu betreibenden Handlungen beruhen, seien damit auf diesen Antrag zurückzuführen. Die Voraussetzungen der Anordnung der Vorwegleistungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 2 GKG lägen somit vor.
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