01.09.2000 · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis
Mehr Erfolg bei Einkommenspfändungen durch Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener
| Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners werden grundsätzlich bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt. Auch wenn die unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners eigene Einkünfte beziehen, mindern sie den pfändbaren Betrag. Dies gilt z.B. selbst dann, wenn das Einkommen des mitverdienenden Ehegatten das des Schuldners übersteigt oder wenn die berufstätigen Ehegatten gesamtschuldnerisch haften. Je nach Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners können sich sogar überhaupt keine pfändbaren Einkommensanteile ergeben. Doch die Forderungspfändung muss wegen § 850c Abs. 4 ZPO nicht generell bedeutungslos sein. |
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