29.05.2008 | Vollstreckungspraxis
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mit Anlagen: BGH gibt „grünes Licht“
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden (BGH 13.3.08, VII ZB 62/07, Abruf-Nr. 081381). |
Sachverhalt
Die Gläubigerin hatte den Erlass eines PfÜB beantragt, wobei sie im Antrag an der Stelle, an der die zu pfändende Forderung bezeichnet wird, notiert hatte „siehe Anlage 1 u. 2“. Das Beschlussformular ist auf der nächsten Seite an der vorgesehenen Stelle vom Rechtspfleger unterschrieben. Dem Formular sind mit Heftklammern die o.g. Anlagen nachgeheftet, in denen die gepfändeten Forderungen bezeichnet sind. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das AG den PfÜB aufgehoben, das LG den PfÜB bestätigt. Der BGH hat den PfÜB unbeanstandet gelassen.
Entscheidungsgründe
Auch wenn sich die Unterschrift des Rechtspflegers nicht auf den Anlagen befindet, sind diese Teile des PfÜB geworden. Dieser ist insgesamt hinreichend bestimmt.
In einem PfÜB muss eine gepfändete Forderung so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität unzweifelhaft feststeht (BGH VE 07, 136). Der Inhalt eines Beschlusses muss sich aus ihm selbst ergeben. Umstände außerhalb des eigentlichen Beschlusses dürfen nicht zur Auslegung herangezogen werden, weil das auf eine unzulässige Ergänzung des unvollständigen und deshalb unwirksamen Pfändungsakts hinausliefe.
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