06.10.2008 | Vollstreckungspraxis
So vollstrecken Sie aus arbeitsrechtlichen Titeln
von Rechtsfachwirt und Bürovorsteher Michael Wohlgemuth, Koblenz
Bei der Vollstreckung von arbeitsrechtlichen Titeln kommt es in der Praxis immer wieder zu spezifischen Problemen. Im Folgenden werden die häufigsten dargestellt.
Vollstreckung wegen Geldforderungen
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist in §§ 803 bis 882a ZPO geregelt. Ein Titel über einen Bruttobetrag ist hinreichend bestimmt (BAG Rpfleger 64, 258; BGH WM 66, 758).
Praxishinweis: Der Arbeitgeber kann bei der Vollstreckung nicht einwenden, er dürfe den Bruttobetrag aufgrund steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften nicht auszahlen. Er schuldet dem Arbeitnehmer vielmehr den vollen Bruttobetrag (BAG Rpfleger 64, 258; MDR 64, 625; WA 64, 116; BAGE 15, 220; RiA 64, 187). Die im Bruttobetrag enthaltenen Steuern und Sozialversicherungsabgaben muss der Gläubiger als Arbeitnehmer selbst abführen (LAG Baden-Württemberg 28.4.93, 12 Sa 15/93). Unberührt bleibt jedoch der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abrechnung.
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