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  • 02.04.2009 | Vollstreckungspraxis

    So vollstrecken Sie Bruttolohn abzüglich einer bereits erhaltenen Nettozahlung

    von Rechtsfachwirt und Bürovorsteher Michael Wohlgemuth, Koblenz

    In VE 10/08, 171, haben wir über die Vollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln berichtet. Viele Leser teilten mit, dass die Vollstreckung eines titulierten Bruttobetrags abzüglich eines darauf gezahlten Nettobetrags in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bereitet, da selbst erfahrene Gerichtsvollzieher hier Probleme haben.  

     

    Nettobetrag muss im Titel genau bestimmt sein

    Die Verurteilung zur Zahlung eines Bruttobetrags abzüglich eines erhaltenen Nettobetrags ist zulässig und vollstreckbar (OLG Frankfurt JurBüro 90, 920; LG Lüneburg DGVZ 78, 115; AG Berlin-Neukölln DGVZ 78, 29). Allerdings muss der anrechenbare Nettobetrag dabei genau feststehen, d.h. er muss im Tenor genau bezeichnet sein. Nur dann ist die Durchführung der Gerichtsvollziehervollstreckung im Sinne von §§ 803, 808 ZPO oder der Forderungsvollstreckung gemäß § 829 ZPO möglich.  

     

    Praxishinweis: In diesem Zusammenhang hat das BAG entschieden (NJW 79, 2634), dass eine Verurteilung zur Höhe eines bestimmten Lohns „abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes“ nicht bestimmt genug ist. Ein Arbeitnehmer, der Lohnansprüche für einen Zeitraum geltend macht, für den er Arbeitslosengeld erhalten hat, muss in der Zahlungsklage den ihm zustehenden Lohnanteil genau beziffern.  

     

    Vollstreckung erfolgt in Höhe des Differenzbetrages