01.08.2007 | Vollstreckungspraxis
So vollstrecken Sie eine Geldforderung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gläubiger öffentlicher Ausschreibungen – insbesondere Bauunternehmer – gegen staatliche Einrichtungen vorgehen müssen. Der folgende Beitrag zeigt die Besonderheiten dieser Vollstreckung auf.
Vollstreckung richtet sich nach § 882a ZPO
Ziel der Norm ist es, verschiedene Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung gegen Bund, Länder sowie gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu vereinheitlichen (BVerfG NJW 82, 2859). Zugleich sollen juristische Personen des öffentlichen Rechts vor Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse dadurch bewahrt werden, dass die Einzelzwangsvollstreckung in Sachen für unzulässig erklärt wird, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht (§ 882a Abs. 2 S. 1 ZPO).
Bei diesen öffentlichen Schuldnern kann vollstreckt werden
Der Anwendungsbereich des § 882a ZPO erstreckt sich nach dem Wortlaut zunächst gegen
- den Bund bzw. ein Bundesland und
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
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