01.04.2007 | Vollstreckungspraxis
Sozialleistungen: Pfändungsschutz nach § 850k ZPO?
Hinsichtlich des gemäß § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen kann in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO Pfändungsschutz gewährt werden (BGH 20.12.06, VII ZB 56/06, Abruf-Nr. 070385). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Zu entscheiden war der Streit, ob und in welchem Umfange § 850k ZPO Anwendung findet, wenn auf das Konto nicht wiederkehrende Einkünfte nach den §§ 850bis 850b ZPO eingehen, sondern Sozialleistungen, die nach §§ 54 Abs. 4, 55 Abs. 1 SGB I einem besonderen Schutz unterliegen.
§ 850k ZPO betrifft nach seinem Wortlaut den Pfändungsschutz für Lohn- und Gehaltskonten bei Geldinstituten. Da der Anspruch des Schuldners auf die nach §§ 850bis 850b ZPO nicht oder begrenzt pfändbaren Leistungen mit der Gutschrift auf seinem Konto erlischt, entfällt auch der für den Anspruch selbst bestehende Pfändungsschutz. Die aus fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen dem Schuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiter bis zum nächsten Auszahlungstermin erhalten bleiben. Daher schafft § 850k ZPO die Möglichkeit, entsprechende Beträge von der Pfändung auszunehmen. Insoweit ist in der Gerichtspraxis anerkannt, dass Guthabensschutz vorweg jeweils für die Zeit gewährt werden kann, für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden. Diese Regelung hält der BGH für entsprechend anwendbar, wenn nicht Arbeitsentgelt, sondern Lohnersatzleistungen (ALG II) auf das Konto eingezahlt werden.
Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind, „wie Arbeitseinkommen“ pfändbar. Hierzu zählt auch das Arbeitslosengeld II. Auf den Bezug dieser Leistungen sind daher §§ 850a ff. ZPO anzuwenden, sofern das SGB I den Pfändungsschutz nicht gesondert und abweichend von allgemeinen Pfändungsvorschriften geregelt hat (BGH InVo 04, 371). Wird eine Sozialleistung auf das Konto des Berechtigten überwiesen, ist gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I die durch die Gutschrift entstehende Forderung für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Nach S. 2 wird die Pfändung des Guthabens nur mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in S. 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst. Diese Regelung gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass es eines Pfändungsschutzantrags des Schuldners bedarf. Eine zuvor durchgeführte Pfändung der Forderung wird erst nach Ablauf der Frist wirksam. Insoweit ist der Schuldner gegenüber dem Empfänger von Arbeitseinkommen begünstigt.
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