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  • 01.02.2005 | Vollstreckungspraxis

    Steueransprüche richtig pfänden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 04, 95; 03, 37 und 175, sowie 01, 31, haben wir darüber berichtet, wie Sie Steuererstattungsansprüche sowie Ansprüche aus Eigenheimzulage optimal pfänden. Das folgende Muster empfiehlt sich in der täglichen Praxis, damit kein Anspruch gegenüber dem Finanzamt untergeht.  

     

    Leserservice: Sie können den folgenden Musterantrag unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 050158 kostenlos herunterladen.  

     

    Musterantrag: Pfändung von Steuererstattungsansprüchen

    An das AG – Vollstreckungsgericht – ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen. Ich bitte, die Zustellung des Beschlusses – an die Drittschuldnerin mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln.  

     

    Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtsgebührenstempler erfolgt.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 

     

    In der Zwangsvollstreckungssache  

     

    Gläubiger ... ./. Schuldner ...  

     

    Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...,) beifüge, hat der Gläubiger von dem am ... geborenen Schuldner (Personalstammnummer bei der Drittschuldnerin: ...) zu beanspruchen:  

     

    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...  

    ... EUR  

    vorgerichtliche Mahnkosten  

    ... EUR  

    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids – festgesetzte Kosten –  

     

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...  

    ... EUR  

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    abzüglich der Zahlungen vom ... über  

    ... EUR 

     

    ... EUR  

    0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR  

     

    ... EUR  

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV  

    ... EUR  

    16 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV  

    ... EUR  

    Gerichtskosten für diesen Beschluss (Nr. 2110 KV GKG)  

    15,00 EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die folgenden angeblichen Geldforderungen und Ansprüche des Schuldners  

     

    gegen ... – Drittschuldnerin (Finanzamt) –  

     

    gepfändet:  

     

    • auf Erstattung der nach Durchführung der Einkommen-/Lohnsteuerveranlagung für das Jahr ... und frühere Veranlagungs- und Erstattungszeiträume dem Schuldner wegen überzahlter Einkommen-/Lohnsteuer unter Einschluss des Verrechnungsguthabens. Insbesondere werden gepfändet Ansprüche auf Erstattung

     

    • zuviel gezahlter Einkommen-/Lohnsteuer,
    • überhöhter Einkommensteuervorauszahlung,
    • zuviel gezahlter Kirchensteuer und
    • zuviel gezahlten Solidaritätszuschlags.

     

    • auf Auszahlung des Überschusses, der sich bei Abrechnung der auf die Umsatzsteuer entfallenden Abzüge, insbesondere der Vorsteuer und von Überzahlungen auf Grund von Umsatzsteuervoranmeldungen für das/die Kalenderjahr(e) ... ergibt.

     

    • auf Auszahlung der Eigenheimzulage für das Jahr ...

     

    Es wird angeordnet, dass der Schuldner den Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage an den Gläubiger herauszugeben hat.  

     

    Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.  

     

    Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.  

     

    Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.  

     

    Rechtsanwalt