03.11.2008 | Vollstreckungspraxis
Vollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln:
So formulieren Sie rechtssicher
von Rechtsfachwirt und Bürovorsteher Michael Wohlgemuth, Koblenz
In VE 08, 171, haben wir über die Vollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln berichtet. Im Folgenden erhalten Sie hierzu notwendige Musterformulierungen an die Hand. In einer der nächsten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“ werden diese noch erweitert.
Vollstreckung des Anspruchs auf Lohnabrechnung gemäß § 887 ZPO |
An das AG/LG/OLG ...
Az. ...
Antrag auf Gestattung der Ersatzvornahme und Leistung eines Kostenvorschusses nach § 887 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner
überreichen wir namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare zugestellte Ausfertigung des ... (genaue Bezeichnung des Titels) vom ... und beantragen,
1. den Gläubiger zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem ... (genaue Bezeichnung des Titels) vom ..., Az. ..., obliegende vertretbare Handlung, nämlich die Lohnabrechnungen für die Monate ... zu erstellen, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch einen Dritten (z.B. vereidigten Buchsachverständigen) vornehmen zu lassen;
2. anzuordnen, dass der Schuldner die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen zu dulden hat, insbesondere dass der beauftragte Dritte Einsicht in alle relevanten Buchhaltungsunterlagen sowie die Personalakte des Gläubigers nehmen kann;
3. den Schuldner zu verurteilen, an den Gläubiger für die durch die nach Ziffer 1 vorzunehmende Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von ... EUR zu zahlen.
Begründung: Ausweislich des beigefügten ... (genaue Bezeichnung des Titels) vom ..., Az. ... ist der Schuldner verpflichtet, die dem Gläubiger zustehenden Lohnabrechnungen für die Monate ... zu erstellen. Dieser Verpflichtung ist der Schuldner bisher nicht nachgekommen.
Die vom Schuldner geschuldete Handlung stellt eine vertretbare i.S.d. § 887 ZPO dar, da sie auch von dem Gläubiger bzw. einem von diesem zu beauftragenden Dritten ausgeführt werden kann, ohne dass sich aus Sicht des Gläubigers etwas am wirtschaftlichen Erfolg oder am Charakter der Handlung ändert. Der Schuldner kann insoweit bei der Erfüllungshandlung vertreten werden.
Zur Durchführung der Ersatzvornahme ist es notwendig, dass der Gläubiger oder der von ihm beauftragte Dritte Einsicht in alle relevanten Buchhaltungsunterlagen sowie die Personalakte des Gläubigers nehmen kann, um die geschuldete Handlung tatsächlich vorzunehmen. Der Schuldner ist verpflichtet, dies zu dulden, was im Rahmen des Ermächtigungsbeschlusses anzuordnen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 98, 1768; OLG Hamm NJW 85, 274; Schuschke/Walker, 3. Aufl., § 887 Rn. 18).
Die beabsichtigte Ersatzvornahme wird voraussichtlich Kosten in Höhe von ... EUR verursachen.
Beweis: Kostenvoranschlag des vereidigten Buchsachverständigen ... vom ..., als Anlage beigefügt.
Diese Kosten sind vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Nach § 887 Abs. 2 ZPO ist der Schuldner darüber hinaus verpflichtet, die Kosten vorzuschießen. Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gläubiger selbst in der Lage wäre, diese Kosten vorzuschießen.
Es wird gebeten, antragsgemäß zu entscheiden und dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses sowie eine Zustellbescheinigung zukommen zu lassen.
Rechtsanwalt |
Musterformulierung: Vollstreckung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung gemäß § 888 ZPO |
An das AG/LG/OLG ...
Az. ...
Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO
In der Zwangsvollstreckungssache Gläubiger ./. Schuldner
überreichen wir namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare zugestellte Ausfertigung des ... (genaue Bezeichnung des Titels) vom ..., Az. ..., und beantragen,
gegen den Schuldner zur Erzwingung der in dem vorgenannten Titel erfolgten Verurteilung, nämlich den Gläubiger als ... (genaue Berufsbezeichnung) zu unveränderten Arbeits- und Gehaltsbedingungen weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen.
Begründung: Durch den im Antrag näher bezeichneten Titel wurde der Schuldner verurteilt, den Gläubiger als ... (genaue Berufsbezeichnung) zu unveränderten Arbeits- und Gehaltsbedingungen weiterzubeschäftigen. Trotz Aufforderungsschreiben vom ... ist der Schuldner seiner Verpflichtung bislang nicht nachgekommen.
Beweis: Schreiben vom ..., in Kopie als Anlage beigefügt.
Daher ist die Festsetzung eines empfindlichen Zwangsgeldes geboten.
Nach § 888 Abs. 2 ZPO ist eine gerichtliche Androhung der Zwangsmittel weder geboten noch zulässig, sodass unmittelbar das von dem erkennenden Gericht für angemessen erachtete Zwangsmittel festgesetzt werden kann.
Ferner bitten wir höflich um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Zwangsgeldbeschlusses nebst Zustellungsnachweis sowie Rücksendung des Original-Vollstreckungstitels.
Rechtsanwalt |
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