01.09.2007 | Vollstreckungspraxis
Vollstreckung nach dem Gewaltschutzgesetz
In der familienrechtlichen Praxis spielt das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eine immer größere Rolle. Dabei stellt sich zunehmend die Frage nach der Vollstreckung entsprechender Entscheidungen. „Vollstreckung effektiv“ stellt Ihnen daher zwei exklusive Arbeitshilfen zur Verfügung: zum einen eine Checkliste mit der wichtigsten Rechtsprechung und zum anderen eine praxisbewährte Musterformulierung.
Checkliste: Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz | ||||||||||||||
|
Musterformulierung: Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz |
An das AG/LG ...
In der Zwangsvollstreckungssache nach dem Gewaltschutzgesetz (Az. ...)
der ... – Gläubigerin und Antragstellerin –, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... gegen den ... – Schuldner und Antragsgegner –, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen ... vom ..., Az. ..., mit Zustellbescheinigung nebst ![]() ![]() und beantrage namens und in Vollmacht des Gläubigers, gegen den Schuldner ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von ... Tagen je ... EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen. ![]() den Schuldner zu verurteilen, mit Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf des ... für den Schadensausgleich weiterer Zuwiderhandlungen eine Sicherheit in Höhe von ... EUR zugunsten des Gläubigers zu leisten.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem ... vom ..., Az. .... Hiernach ist der Schuldner verpflichtet, es zu unterlassen ...
Dem Schuldner wurde ![]() ![]() für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und, soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder aber Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Ungeachtet dessen hat der Schuldner gegen seine Verpflichtung am ... / vom ... bis ... verstoßen, nämlich... Beweis: ...
Die Zwangsvollstreckung von zivilrechtlichen Untersagungsanordnungen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens werden nach der ZPO und hier nach § 890 ZPO vollstreckt (OLG Bremen NJW-RR 07, 662; OLG Saarbrücken 25.5.04, 9 WF 57/04). Der Schuldner ist aus diesem Grunde zur Zahlung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise zu Ordnungshaft oder unmittelbar zur Ordnungshaft zu verurteilen.
Es ist zu befürchten, dass der Schuldner seiner Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel auch zukünftig nicht nachkommt, weil ... Es ist deshalb erforderlich, den Schuldner gemäß § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung zu verurteilen. Der mögliche Schaden des Gläubigers bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung liegt darin begründet, dass ... Insoweit ist die Sicherheitsleistung mit zumindest ... EUR zu bemessen.
Es wird um antragsgemäße Entscheidung und um anschließende Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen gebeten.
Rechtsanwalt |