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  • 21.07.2023 · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    „Viel Lärm um nichts“: Wenn „leises Verhalten“ vollstreckt werden soll

    | Oft wird es schwierig, wenn es um konkrete Handlungen geht, die ein Schuldner tun oder dulden soll. Aktuelles Beispiel: ein Fall des OLG Saarbrücken, in dem ein Gläubiger sich gegen Lärm wehren wollte (15.3.23, 5 W 18/23, Abruf-Nr. 236005 ). Wird die Schuldnerpflicht nur vage umschrieben, lässt sich der Titel kaum auf eine konkrete Pflicht auslegen. |