06.10.2009 | Vollstreckungspraxis
Wann sind Forderungsaufstellungen notwendig?
von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Gelsenkirchen
Sachbearbeiter in der Zwangsvollstreckung gehen mit der Frage, wann einem Vollstreckungsantrag eine Forderungsaufstellung beizufügen ist, unterschiedlich um. Einige fügen jedem Vollstreckungsantrag eine solche bei, andere nur in ausgewählten Fällen. Wann ist dies jedoch konkret notwendig? Zur Beantwortung dieser Frage sind unterschiedliche Fallkonstellationen zu betrachten:
Teilvollstreckungen
Umstritten ist, ob Forderungsaufstellungen bei der Teilvollstreckung notwendig sind, da nur ein Teilbetrag aus dem Titel beigetrieben werden soll.
Praxishinweis: Sofern damit gerechnet werden kann, dass der Schuldner die Gesamtforderung tilgen wird, ist eine Forderungsaufstellung nach § 367 BGB erforderlich, damit der Gerichtsvollzieher (GV) bzw. das Vollstreckungsgericht in der Lage sind, die Forderung samt Kosten und Zinsen komplett beizutreiben und der GV dem Schuldner den Titel auszuhändigen kann. Wenn jedoch lediglich mit einer Teilzahlung gerechnet werden kann, macht eine Forderungsaufstellung wenig Sinn und wird gerade vom GV oft auch nicht gefordert, sofern er nicht einen Rechtsmissbrauch vermutet. Rechtsmissbrauch kann z.B. vorliegen, wenn ein Gläubiger trotz erfolgreicher Teilvollstreckung stets erneut weitere Teilvollstreckungsanträge stellt. Der GV muss hier in eigener Verantwortung entscheiden, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Sind allerdings schon einmal Zahlungen geflossen, sollte bei weiteren Vollstreckungsanträgen dem GV ersichtlich sein, wie die bisherigen Zahlungen auf die Forderung verrechnet wurden, was in der Regel durch Vorlage einer Forderungsaufstellung geschieht. Dies hat auch das LG Kassel in einer jüngeren Entscheidung bestätigt (26.3.07, 3 T 68/07; s.u., S. 181).
Vollstreckung von Gesamtforderungen
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