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  • 01.08.2007 | Vollstreckungspraxis

    Wenn die Duldung eine Handlung voraussetzt ...

    1. Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.  
    2. Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt.  

     

    Sachverhalt/Praxishinweis

    Der Schuldner wurde unter Androhung von Ordnungsgeld verurteilt, es zu dulden, dass die Gläubiger und die von ihnen beauftragten Handwerker zu bestimmten Zeiten an deren Anwesen Verputzarbeiten durchführen und zu diesem Zweck Gläubigern und Handwerkern jeweils die Haustür seines Anwesens zu öffnen, damit diese durch Haustür und -flur den Hof des Anwesens zur Durchführung der Arbeiten betreten können. Der BGH hat hier die Möglichkeit der einheitlichen Vollstreckung nach § 890 ZPO gesehen.  

     

    • Die durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Schuldners, die Durchführung von Verputzarbeiten zu dulden, ist nach § 890 ZPO zu vollstrecken. Dies gilt auch für die bereits in diesem Urteils- ausspruch enthaltene Verpflichtung des Schuldners, den Gläubigern zu diesem Zweck durch aktives Tun den Zugang zum Innenhof seines Anwesens zu ermöglichen.

     

    • Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist (BAG BB 06, 1798; BayObLG WuM 91, 315; InVo 99, 321; OLG Bamberg JurBüro 91, 1706; a.A. OLG Zweibrücken ZMR 04, 268).

     

    Die Zwangsvollstreckung würde unzumutbar erschwert, wenn der Gläubiger stattdessen darauf verwiesen werden müsste, jeweils einzelne Handlungstitel zu erwirken, da Art und Umfang erforderlich werdender Handlungen in der Regel nicht hinreichend voraussehbar sind. Der Schuldner wird demgegenüber nicht über Gebühr belastet, wenn insoweit auf einen ausdrücklichen Urteilsausspruch verzichtet wird.

     

    • Die Verurteilung des Schuldners zu dulden, dass vom Innenhof seines Anwesens aus an der Außenwand des Anwesens der Gläubiger Reparaturarbeiten vorgenommen werden, beinhaltet seine Verpflichtung, den Durchgang durch sein Haus in den Innenhof durch Öffnen der Tür zu ermöglichen. Anders kann der Schuldner seiner Duldungspflicht nicht sinnvoll nachkommen. Der Vollstreckung dieser – schon in der ausgesprochenen Duldungspflicht enthaltenen – Handlungspflicht des Schuldners nach § 890 ZPO steht nicht entgegen, dass er durch dasselbe Urteil erneut ausdrücklich zu dem aktiven Tun verurteilt worden ist. Die Frage, ob dieser gesonderte Urteilsausspruch auch Grundlage einer Vollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO sein kann, muss nicht entschieden werden.