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  • 01.01.2006 | Vollstreckungsprivilegien

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht privilegiert

    Ein Anspruch aus einem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Vollstreckungsprivileg des § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH 5.7.05, VII ZB 11/05, FamRZ 05, 1564, Abruf-Nr. 052162).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner ist verpflichtet, an die Gläubigerin, seine geschiedene Ehefrau, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente sowie einen rückständigen Betrag zu zahlen. Wegen ihrer Ansprüche erwirkte die Gläubigerin einen PfÜB, der die gegenwärtigen und künftigen Rentenansprüche des Schuldners gegen die beiden Drittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Das Vollstreckungsgericht bestimmte, dass der unpfändbare Teil der nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammenzurechnenden Rentenbezüge des Schuldners in erster Linie den Leistungen zu entnehmen ist, die der Schuldner von der Drittschuldnerin zu 1) bezieht. Auf Grundlage dieses Beschlusses führt die Drittschuldnerin zu 2) einen nach der Tabelle zu § 850c ZPO ermittelten monatlichen Betrag an die Gläubigerin ab. Die Gläubigerin beantragte, den pfandfreien Betrag unter entsprechender Anwendung des § 850d Abs. 1 ZPO herabzusetzen. AG und LG haben dies abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO kann wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs Arbeitseinkommen ohne die Beschränkungen nach § 850c ZPO gepfändet werden. Dem Schuldner ist nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Lebensunterhalt bedarf (= individueller Sozialhilfesatz; BGH 18.7.03, IXa ZB 151/03, VE 03, 164, Abruf-Nr. 031986).  

     

    Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2) auf Altersrente sind nach § 54 Abs. 4, § 23 Abs. 1 Buchst. b SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar. Damit kommt § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO grundsätzlich zur Anwendung. Der BGH hält fest, dass die Privilegierung nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO allein familienrechtlich begründete Unterhaltsansprüche des Gläubigers erfasst, zu denen der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht gehört. Auch besteht kein Anlass, die Gläubiger eines solchen Anspruchs den nach § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO bevorrechtigten Unterhaltsgläubigern gleichzustellen. Der Anspruch aus dem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist anders als der laufende Unterhaltsanspruch von der Bedürftigkeit des Berechtigten unabhängig. Er beruht auf dem Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an dem in der Ehezeit erworbenen Überschuss am Versorgungssystem auf Seiten des anderen Ehegatten.