29.01.2009 | Vollstreckungsschutz
§ 765a ZPO gilt auch im Insolvenzverfahren
Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist (BGH 16.10.08, IX ZB 77/08, Abruf-Nr. 083797). |
Sachverhalt
Das AG eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er bewohnt dieses Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau. Der Insolvenzverwalter teilte dem Schuldner mit, dass das Verfahren masseunzulänglich sei und Tabellengläubiger nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht mit einer Quote rechnen könnten. Der Abschluss des Verfahrens hänge im Wesentlichen von der Verwertung des Immobilienvermögens ab. Der Insolvenzverwalter forderte den Schuldner auf, monatlich eine Miete von 600 EUR an die Masse zu zahlen und forderte die Eheleute auf, anderenfalls das Grundstück zu räumen. Da die Eheleute weder zahlen noch das Grundstück räumen, strebt der Verwalter die Verwertung des Grundstücks an, wobei er davon ausgeht, dass Verkaufs-chancen nur bestehen, wenn das Objekt unbewohnt ist. Er beabsichtigt, gegen die Eheleute die Zwangsräumung zu betreiben.
Der Schuldner beantragte, ihm Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren, weil er durch die Vollstreckung stark suizidgefährdet sei. Das AG stellte zunächst die Zwangsvollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung einstweilen ein, wies aber den Schutzantrag zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte Erfolg. Das LG hat das Verfahren der Zwangsräumung zunächst einstweilen eingestellt und dem Schuldner aufgegeben, eine fachärztliche psychiatrische Behandlung durchzuführen und fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Verwalters, mit der er den Antrag auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des BGH findet § 765a ZPO im eröffneten Insolvenzverfahren jedenfalls auf Vollstreckungsmaßnahmen Anwendung, die der Verwalter gemäß § 148 Abs. 2 InsO aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gegen den Insolvenzschuldner, der eine natürliche Person ist, betreibt. Hierfür sprechen folgende Gründe:
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