01.01.2006 | Vollstreckungstaktik
Forderungsverwirkung: Das sollten Sie als Gläubiger wissen
Die Vollstreckungspraxis lehrt, dass sich Schuldner vielfach auf den Einwand der Forderungsverwirkung berufen, um dadurch die Vollstreckung gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu verhindern. Die Voraussetzungen und Abwehrmöglichkeiten stellen sich wie folgt dar:
Definition der Verwirkung
Die Verwirkung ist bei allen subjektiven Rechten (auch rechtskräftig festgestellten), nicht jedoch bei dinglichen und subjektiv-dinglichen Rechten sowie Mitgliedschaftsrechten (mit Ausnahme der aus ihnen entstammenden Ansprüche) möglich. Die Verwirkung eines Rechts kommt in Betracht, wenn der Berechtigte dieses längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment).
Zeitmoment
Das Zeitmoment ist regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Gläubiger ab dem Zeitpunkt, an dem er die Möglichkeit hatte, seine Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen, über einen längeren Zeitraum untätig war. Der Zeitraum, nach dem eine Verwirkung der Forderung bejaht werden kann, ist dabei zunächst zur Dauer der jeweiligen Verjährungsfrist in Bezug zu setzen, da eine bereits kurze Verjährungsfrist in der Regel nicht noch weiter beschnitten werden soll. Insbesondere die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB steht dem Gläubiger daher – wenn sie nicht z. B. durch Hemmungstatbestände oder andere Besonderheiten verlängert wurde – ungekürzt zur Verfügung.
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