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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Dem Verwirkungseinwand bei einem rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch entgegentreten

    Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt (BGH 9.10.13, XII ZR 59/12, Abruf-Nr. 133891).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte (Gläubigerin G.) erwirkte als gewerbliche Vermieterin in den Jahren 93 und 94 insgesamt fünf Vollstreckungstitel (Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse) gegen den Kläger (Schuldner S.) und seinen Mitmieter. Die Forderungen sind teilweise befriedigt. Weitere Zahlungen sind streitig. Der S. hat die vollständige Tilgung aller Schuldtitel behauptet, er verfüge jedoch über keine Unterlagen und Belege aus dem fraglichen Zeitraum mehr, da diese bereits vernichtet seien und auch von der Bank nicht mehr reproduziert werden könnten. Der letzte Vollstreckungsversuch hatte in Form einer Wohnungsdurchsuchung im April 95 stattgefunden. Danach ruhte die Angelegenheit, bis G. im Jahr 08 ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragte. Mit seiner Klage verlangt S. die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe der Titel. Das LG hat der Klage stattgegeben, weil die titulierten Ansprüche verwirkt seien. Das OLG hat die Berufung der G. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Senat zugelassene Revision. Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das OLG zur erneuten Entscheidung zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    In der Vollstreckungspraxis berufen sich Schuldner verstärkt auf den Einwand der Forderungsverwirkung, insbesondere in Fällen, in denen Gläubiger längere Zeit keine Vollstreckungsmaßnahmen betrieben haben. Der BGH setzt zugunsten von Gläubigern seiner bisherigen Rechtsprechung folgend erhöhte Maßstäbe (NJW 03, 824). Nach dem BGH ist der Rechtsgedanke der Verwirkung ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens: Danach ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.