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  • 30.07.2010 | Vollstreckungstaktik

    Kontoschutzreform: Verunsichern Sie als Gläubiger den Drittschuldner

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit dem 1.7.10 gilt: Im Rahmen des P-Kontos muss die Bank als Drittschuldnerin dem Schuldner „von Amts wegen“ den unpfändbaren Grundfreibetrag in Höhe von derzeit 985,15 EUR auszahlen. Will der Schuldner zusätzlich höhere Beträge, kann er gemäß § 850k Abs. 2 ZPO beantragen, seinen Basispfändungsschutz aufstocken zu lassen. Das müssen Gläubiger verhindern.  

     

    Anträge auf Aufstockung

    Es ist davon auszugehen, dass viele Schuldner nicht mit dem Basispfändungsschutz auskommen und daher kurz nach Bekanntwerden der Pfändung beim Drittschuldner zwecks Aufstockung vorsprechen werden.  

     

    Praxishinweis

    Hierbei muss der Schuldner durch Bescheinigungen von Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisen, dass das Aufstockungsguthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.  

     

    Zwar hat der Gläubiger im Rahmen des Erlasses des PfÜB die Möglichkeit, gemäß § 836 Abs. 3 ZPO anordnen zu lassen, dass der Schuldner die genannten Unterlagen herausgeben muss (Musterformulierung: VE 10, 49). Die Anordnung kann auch noch durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag nachgeholt werden. Allerdings lehrt die Praxis, dass Schuldner geforderte Belege oft nicht freiwillig herausgeben, sodass vielfach erst der Gerichtsvollzieher nach § 883 Abs. 2 ZPO mit der Wegnahme beauftragt werden muss. Dies kostet zusätzlich Zeit und Geld.  

     

    Problem: Gläubiger erhält kein rechtliches Gehör

    Die Problematik für Gläubiger dürfte in Zukunft vor allem darin liegen, dass sich die Aufstockung zwischen Schuldner und Drittschuldner abspielt. Die Bank ist zudem bei einem entsprechenden Antrag des Schuldners gegenüber dem Gläubiger nicht verpflichtet, rechtliches Gehör zu gewähren. Folge: Der Schuldner erhält über den Basispfändungsschutz zusätzliche Beträge und der Gläubiger hat davon keine Kenntnis.