01.06.2005 | Vollstreckungstaktik
Pflichtteils-Pfändung durch den Unterhaltsgläubiger
Auch der Unterhaltsgläubiger kann einen Pflichtteil nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 852 ZPO pfänden (OLG Celle 10.5.04, 6 U 215/03, „Erbrecht effektiv“ 04, 109, Abruf-Nr. 041593). |
Entscheidungsgründe
Nur wenn der Pflichtteilsanspruch vertraglich anerkannt wurde oder rechtshängig geworden ist, kann er gepfändet werden. Dieser Grundsatz des § 852 ZPO gilt auch für Unterhaltsgläubiger. Hieran lässt das OLG keinen Zweifel.
Es bestätigt dies auch für den Fall, dass der Pflichtteilsberechtigte allein im Hinblick auf seine Stellung als Pflichtteilsberechtigter als leistungsfähig angesehen und zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Selbst wenn es dem Unterhaltsgläubiger über einen längeren Zeitraum nicht gelungen ist, den Unterhaltsanspruch tatsächlich zu realisieren, gilt nichts anderes. Eine Gesetzeslücke besteht nicht, da sich aus § 850d Abs. 1 ZPO ergibt, dass der Gesetzgeber die Frage der Privilegierung des Unterhaltsgläubigers gesehen hat.
§ 852 ZPO schützt die Entschließungsfreiheit des Schuldners. Er kann entscheiden, ob er wegen verwandtschaftlicher Beziehungen und familiärer Verhältnisse seine Enterbung respektiert und auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet. Über die sachliche Rechtfertigung dieser Regelung kann gestritten werden. Die gesetzgeberische Entscheidung ist aber zu beachten.
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