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  • 01.04.2005 | Vollstreckungsverfahren

    BGH klärt Streitfrage: Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 887 ZPO ist zulässig

    Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH 5.11.04, IXa ZB 32/04, NJW 05, 367, Abruf-Nr. 043116).

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin wurde rechtskräftig verurteilt, einen Teil ihres Grundstücks fachgerecht zu befestigen, damit dieser von den Gläubigern zum Erreichen ihres Grundstücks befahren werden kann. Die Gläubiger haben beantragt, sie zur Ersatzvornahme auf Kosten der Schuldnerin zu ermächtigen und die Schuldnerin zu verurteilen, eine Vorauszahlung zu leisten. Diese macht geltend, sie habe die Verpflichtung erfüllt, während die Gläubiger rügen, dies sei nicht fachgerecht geschehen. Das AG hat den Antrag auf Ersatzvornahme zurückgewiesen. Demgegenüber hat das LG die Gläubiger ermächtigt, die der Schuldnerin auferlegte Handlung auf deren Kosten vornehmen zu lassen und die Schuldnerin zum Kostenvorschuss verurteilt, da diese bereits mit dem Erfüllungseinwand nicht gehört werden dürfe. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH klärt eine alte Streitfrage. Bisher war umstritten, ob der Schuldner im Verfahren nach § 887 ZPO den Erfüllungseinwand zulässig erheben kann.  

     

    • Nach der Auffassung, der sich das LG angeschlossen hatte, muss der Schuldner den Erfüllungseinwand stets mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen (RGZ 21, 377; KG InVo 02, 435; OLG Celle OLGR 94, 297; OLG Düsseldorf BauR 82, 196; OLG Hamm MDR 77, 411; OLG Koblenz MDR 91, 547; OLG München InVo 01, 33).

     

    • Nach „vermittelnder“ Ansicht sei der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen unstreitig oder mit liquiden Beweismitteln festzustellen oder offenkundig sind (KG InVo 03, 249; NJW-RR 87, 840, 841; OLG Düsseldorf InVo 02, 32 und MDR 96, 309; OLG Hamm BauR 96, 900; OLG Köln InVo 02, 379; OLG München InVo 02, 381; OLG Naumburg InVo 03, 204; OLG Rostock InVo 04, 122; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rn. 19). Ähnlich argumentiert eine weitere Ansicht, nach der der Einwand beachtet werden soll, wenn es um die Prüfung geht, ob eine unstreitig vom Schuldner vorgenommene Handlung dem Vollstreckungstitel genügt (RGZ 167, 328 zu § 888 ZPO; OLG Hamm InVo 01, 343).