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  • 01.04.2007 | Vollstreckungsverfahren

    Keine OLG-Zuständigkeit in Zwangsvollstreckungssachen

    § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG findet auf Beschwerden gegen Entscheidungen der AG als Vollstreckungsgerichte keine Anwendung (BGH 25.10.06, VII ZB 24/06, Abruf- Nr. 063661).

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG für Beschwerden gegen Entscheidungen der AG zuständig, wenn eine Partei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der ersten Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Streitig war bisher, ob diese Regelung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung findet, insbesondere also im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO.  

     

    • Nach Ansicht der OLG Stuttgart und Oldenburg sollte grundsätzlich das LG für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig sein (OLG Stuttgart 23.6.05, 8 W 246/05, n.v.; OLG Oldenburg OLGR 04, 47). Auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe, bestimme sich in Zwangsvollstreckungsverfahren das Beschwerdegericht nicht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, weil die deutschen Vollstreckungsorgane deutsches Zwangsvollstreckungsrecht anwendeten und deshalb in Vollstreckungsverfahren generell ein rechtlicher Auslandsbezug fehle.

     

    • Die OLG Braunschweig (InVo 05, 239), Köln (OLGR 04, 293) und Frankfurt (DGVZ 04, 92) haben sich in entsprechenden Fällen dagegen für zuständig gehalten, da zwischen § 119 Abs. 1 Nr. 1b und c streng zu unterscheiden sei (ebenso Goebel, Das Beschwerderecht im Zivilprozess, Rn. 63).

     

    Der BGH hat sich gegen eine am Wortlaut orientierte uneingeschränkte Anwendung von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG entschieden. In den von § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG erfassten Fallkonstellationen, in denen um Ansprüche gestritten wird, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches des GVG hatte, hat der Gesetzgeber nach Ansicht des BGH den Grund für die Sonderzuständigkeit der OLG darin gesehen, dass in derartigen Fällen das Gericht regelmäßig die Bestimmungen des internationalen Privatrechts anzuwenden habe, um zu entscheiden, welches materielle Recht es seiner Entscheidung zu Grunde legen muss.